Veröffentlicht am 9. Dezember 2016

Honorar-Rückforderung bei falscher Unterschrift unter Abrechnungs-Sammelerklärung

Nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG NRW, Beschluss vom 24.02.2016, Az. L 11 KA 58/18) hängt die Wirksamkeit einer Abrechnungs-Sammelerklärung eines MVZ von der Unterzeichnung durch die richtige Person (in Nordrhein der ärztliche Leiter) ab. Unterschreibt fälschlicherweise der Geschäftsführer des MVZ die Sammelerklärung, ist diese fehlerhaft und hat Honorarkürzungen zur Folge. In dem vom LSG entschiedenen Fall hob die KV Nordrhein mehrere Honorarbescheide eines MVZ auf und forderte bereits gezahltes Honorar in Höhe von knapp € 136.000 zurück.Die KV Nordrhein berief sich auf Grundlage von § 1 Abs. 4 des HVM auf die Fehlerhaftigkeit der vom MVZ vorgelegten Gesamtaufstellung. Diese war nicht vom ärztlichen Leiter, sondern allein vom Geschäftsführer des MVZ unterzeichnet worden. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid ging das MVZ gerichtlich gegen die KV vor. Das LSG NRW bestätigte die Ansicht der KV.

Abrechnungs-Sammelerklärungen eines MVZ müssen von der hierfür zuständigen Person bzw. dem hierfür zuständigen Personenkreis unterschrieben werden. Je nach KV-Bezirk ist dies der ärztliche Leiter und/oder der Geschäftsführer des MVZ, in einigen KVen zudem alle im MVZ tätigen Ärzte. Anderenfalls ist die Sammelerklärung fehlerhaft und es entsteht kein Honoraranspruch. Bereits geleistete Zahlungen können von der KV zurückgefordert werden.

Quelle: Rechtsanwalt Dr. Albrecht Wienke, Fachanwalt für Medizinrecht, Kanzlei Wienke & Becker, Köln

HINWEIS: Eine vollständige aktuelle Übersicht (Stand Oktober 2016) über die Regelungen in allen KVen kann bei Bedarf in der Statis-Geschäftsstelle unter info@statisev.de abgerufen werden.