Das BSG (Urteil vom 13.12.2023 – B 6 KA 15/22) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob eine KV in ihren Abrechnungsrichtlinien bestimmen kann, dass die Abrechnungssammelerklärung für ein MVZ zwingend von der Ärztlichen Leitung unterschrieben werden muss.
In dem konkreten Fall hatte die Geschäftsführung der GmbH-Trägergesellschaft des MVZ die Abrechnungssammelerklärung unterschrieben, nicht aber die Ärztliche Leitung. Die KV forderte daraufhin die vollständigen Honorare des MVZ für zwei Quartale zurück. Mit Erfolg: Das BSG teilte die Auffassung der KV und bestätigte die Möglichkeit für die KVen, in ihren Abrechnungsbestimmungen auch verbindliche Vorgaben darüber zu machen, welche Person die Abrechnungssammelerklärung eines MVZ unterzeichnen muss. Das BSG sah hierin keinen unzulässigen Eingriff in die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführung der MVZ GmbH nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG. Dabei hob das BSG erneut die besondere Stellung der Ärztlichen Leitung im MVZ hervor. Diese trage die Gesamtverantwortung gegenüber der KV und als Teil dieser auch die Verantwortung für die sachlich-rechnerische Richtigkeit der Honorarabrechnung des MVZ. Die Wahrnehmung dieser Verantwortung drückt sich in der Unterzeichnung der Abrechnungssammelerklärung aus. Wenn die Abrechnungsrichtlinien der KV bestimmen, dass die Ärztliche Leitung diese abzugeben hat, dann führe die Missachtung dieser Bestimmung dazu, dass der Honoraranspruch überhaupt nicht entstanden ist. Die Unterzeichnung durch die nach GmbHG vertretungsberechtigte Geschäftsführung reiche dann nicht aus.
Es ist daher dringend zu empfehlen, dass die Abrechnungssammelerklärungen immer sowohl von der Geschäftsführung als auch von der Ärztlichen Leitung unterschrieben werden.
Das Urteil des BSG weist erneut darauf hin, dass die Ärztliche Leitung nur von Ärzten übernommen werden kann, die bedarfsplanerisch mit (jeweils) mindestens dem Faktor 0,5 im MVZ tätig sind. Außerdem betont das BSG, dass in einem MVZ auch mehrere Ärzte parallel und auch fachgleich zur Ärztlichen Leitung berufen werden können. Zudem muss die Besetzung der Ärztlichen Leitung bei einem Wechsel oder einer Erweiterung (anders als bei der Zulassung des MVZ) nicht vom Zulassungsausschuss konstitutiv festgestellt werden. Es reiche die Bereitschaft des Kandidaten zur Übernahme und dessen (den Anforderungen genügende) Benennung gegenüber dem Zulassungsausschuss und der KV aus.
Schließlich stellt das BSG aber auch fest, dass die Besetzung der Ärztlichen Leitung konstitutive Gründungsvoraussetzung eines MVZ ist. Der Wegfall der Ärztlichen Leitung berechtige deshalb zur sofortigen Zulassungsentziehung, eine „Schonfrist“ von bis zu sechs Monaten bis zur Wiederbesetzung greife hier gerade nicht.
In Kenntnis dieser sehr strengen Rechtsprechung ist daher jedem MVZ zu empfehlen, mindestens zwei Ärztinnen und Ärzte zur Ärztlichen Leitung zu berufen.
Quelle: RA Sven Rothfuß, Kanzlei am Ärztehaus, koeln-marienburg@kanzlei-am-arztehaus.de
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