Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 07.09.2022 – B 6 KA 10/21 R – entschieden, dass das in Bayern in § 5 Abs. 1a der KVB-Abrechnungsbestimmungen geregelte Bürgschaftserfordernis für MVZ, die in der Organisation von einer juristischen Person des Privatrechts betrieben werden, rechtwidrig ist.
Von dieser Regelung betroffen sind MVZ, in deren Trägergesellschaft nicht ausschließlich natürliche Personen, sondern auch (oder ausschließlich) juristische Personen – also insbesondere Krankenhaus-GmbHs – Gesellschafter sind. (mehr …)
Die Frage, wann MVZ-Ärzten ihren Patienten einen Berufskollegen oder sonstige Anbieter im Gesundheitsmarkt empfehlen dürfen, ist immer wieder Anlass zur Diskussion und auch gerichtlichen Auseinandersetzung.
Und leider ist der als Marktverhaltensregel einschlägige Paragraf 31 der Musterberufsordnung („unerlaubte Zuweisung“), der sich so auch in den Landesberufsordnungen wiederfindet, dabei wenig konkret. (mehr …)
Der Fall: „Die PVS Module für die ePA, eAU, eMP konnten bei unserem Softwareanbieter erst ab Oktober 2021 bestellt werden. Ein konkretes Angebot für die TI-Komponenten haben wir vom Anbieter sogar erst Anfang Dezember 2021 erhalten. In der KV-Quartalsabrechnung für das 2. Quartal 2021 war eine Setzung der Pseudoziffer 98152 daher noch nicht möglich und es konnte kein Signal an die KV geben werden konnte, dass die Komponenten bestellt wurden. Nun wurde das Honorar im 3. Quartal 2021 von der KV um 1% gekürzt. Da wir hier völlig schuldlos sind, können wir die Kürzung so nicht hinnehmen – ist ein Einspruch möglich?“ (mehr …)
Hinweis: Im Nachgang zum Vortrag „Auswirkungen der zunehmenden Ambulantisierung der Krankenhäuser auf Klinik-MVZ“ auf dem 16. Praktikerzirkel des Statis e.V. (www.statisev.de) hat uns die Referentin Prof. Clarissa Kurscheid diesen Beitrag zur Verfügung gestellt.
In der vergangenen Legislaturperiode wurden durch den ehemaligen Gesundheitsminister Jens Spahn wesentliche Gesetze zur Verbesserung der ambulanten Versorgung auf den Weg gebracht. In einem der letzten Gesetzesvorhaben, dem Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG), wird unter anderem ein Modellvorhaben zur Delegation medizinischer Leistungen verpflichtend eingeführt. (mehr …)
Das Bundessozialgericht hat am Mittwoch (06.04.22) geurteilt, dass es MVZ überlassen bleibt, mit wie vielen Teilzeitstellen ein Arztsitz mit Sonderbedarfszulassung besetzt wird. Möglich ist damit auch eine Besetzung als Viertel- und Dreiviertelstelle. (Az.: B6 KA 7/21 R)
Quelle: Ärzte Zeitung vom 06.04.2022
Zum 01.04.2022 sind mehrere Änderungen bei der Abrechnung und Maskenpflicht in Kraft getreten.
Hier eine kurze Übersicht:
Ärztinnen und Ärzte können sich nicht auf mündliche Aussagen ihrer zuständigen KV oder deren Beratungsstelle in Sachen „Abrechnung“ verlassen, wie eine kürzliche Gerichtsentscheidung zeigt (Sozialgericht [SG] München, Beschluss vom 05.06.2020, Az. S 38 KA 125/20 ER).
Auch eine von der KV seit Jahren offiziell nicht beanstandete Abrechnungspraxis bedeutet nicht, dass diese Abrechnungsweise erlaubt ist. (mehr …)
Privatversicherte können nicht zwischen einer ambulanten oder stationären Behandlung wählen. Der Grundsatz ambulant vor stationär gilt – wie in der gesetzlichen Krankenversicherung – auch in der PKV. (mehr …)
Ein ausschließlich zeitlich befristet als Vertretungsarzt in einem MVZ tätiger Arzt, der einbestellte Patientinnen und Patienten behandelt und in die vom MVZ bereitgestellte Infrastruktur organisatorisch, personell und sachlich vollständig eingebunden ist sowie nach Stunden bezahlt wird, unterliegt als Beschäftigter der Versicherungspflicht. (mehr …)
Der Statis e.V. hat zum Thema „Telematik-Infrastruktur“ einen eigenen Informationsbereich für seine Mitglieder eingerichtet, in dem u.a. auch Online-Sprechstunden zur TI mit unserem TI-Experten Mark Langguth stattfinden.
Während dieser Online-Sprechstunde ist zuletzt bspw. der Punkt „Komfortsignatur“ diskutiert worden:
Pünktlich zur Einführung des eRezepts wird auch die neue Komfortsignatur der Telematikinfrastuktur angeboten. Das ist praktisch, denn jede Verordnung, jede AU und jeder Arztbrief muss mittels des Heilberufeausweises (HBA) qualifiziert elektronisch signiert werden (QES) – und dazu ist eigentlich zu jedem zu signierendem Dokument die Eingabe der sechsstelligen HBA-PIN erforderlich. Alternativ kann auch ein vorliegender Stapel von Dokumenten mit einmaliger Eingabe der PIN signiert werden. (mehr …)