Die Videosprechstunde war bisher auf 30% der Leistungen pro Quartal begrenzt. Dies wurde rückwirkend zum 01.01.2025 gestrichen. Ärzte können nun mehr Videosprechstunden anbieten, ohne eine prozentuale Leistungsbegrenzung beachten zu müssen.
Es gelten weiterhin Obergrenzen für Behandlungsfälle pro Praxis. Jedoch können jetzt mehr bekannte Patienten in der Videosprechstunde versorgt werden als bisher. Möglich sind jetzt bis zu 50% statt maximal 30% aller Behandlungsfälle einer Praxis, die ausschließlich per Video versorgt werden. Als „bekannt“ gilt in diesem Zusammenhang, wer in mindestens einem der drei Vorquartale einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt hatte. Bei unbekannten Patienten bleibt es bei den 30% bezogen auf alle Behandlungsfälle mit unbekannten Patienten.
Neu ist, dass diese Obergrenzen nicht mehr arztbezogen gelten, sondern je Praxis (Betriebsstättennummer). Also können einzelne Behandelnde die Obergrenzen überschreiten. Entscheidend ist, dass die gesamte Praxis nicht mehr Videokontakte abrechnet als insgesamt zulässig.
Die Obergrenzen gelten zudem nur, wenn Patientinnen und Patienten in einem Quartal ausschließlich in der Videosprechstunde versorgt werden. Fälle, bei denen der Kontakt auch in der Praxis erfolgt, werden nicht mitgezählt. Vom 01.04.2025 an zahlt die KV zudem einen Zuschlag zur Grund-, Versicherten- oder Konsiliarpauschale i.H.v. 3,72 € (30 Punkten), wenn die Behandlung einer bekannten Patientin oder eines bekannten Patienten in einem Quartal ausschließlich per Video stattfindet.
Quelle: DeutscherAnwaltVerein / ARGE Medizinrecht & KBV
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