Veröffentlicht am 30. Juli 2025

Neue Videosprechstunden-Obergrenze

Bekannter oder unbekannter Patient – das spielt bei Videosprechstunden keine Rolle mehr. Denn für unbekannte und bekannte Patienten gilt rückwirkend zum 1. April eine einheitliche Obergrenze von 50%.

Die Obergrenze wird gemäß KBV je Betriebsstättennummer angewendet. Einzelne Ärzte aus einer Praxis können die Obergrenze überschreiten, solange die gesamte Betriebsstätte nicht darüber liegt. Hat eine Betriebsstätte bspw. 2.000 Behandlungsfälle, dürfen maximal 50% davon, also 1.000 Fälle, ausschließlich im Rahmen einer Videosprechstunde stattfinden.

Bei der Berechnung der zulässigen Zahl der Nur-Videokontakte werden wie bisher Behandlungsfälle mit ausschließlichen Leistungen im organisierten Not(-fall)dienst und Behandlungsfälle, die als Terminservicestellen-Akutfall vermittelt wurden, nicht berücksichtigt. Sind in 2.000 Behandlungsfällen einer Betriebsstätte also bspw. 100 Behandlungsfälle im Notdienst enthalten, dürfen maximal 950 Fälle (= 50% von 1.900 Fällen) ausschließlich im Rahmen der Videosprechstunde versorgt werden.

Quelle: Ärztezeitung

 

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