Veröffentlicht am 23. September 2025

Abrechnung von Hybrid DRG in gemischten Teams

Die Abrechnung von Hybrid-DRG wurde auf der Jahrestagung des Statis e.V. heiß diskutiert. Hinsichtlich der Frage, ob ein Klinik-MVZ einen Krankenhaus-Anästhesisten hinzuziehen und dann die Hybrid-DRG abrechnen dürfe, gab es von den anwesenden Experten sogar sich widersprechende Aussagen.

Die Geschäftsstelle des Statis e.V. hat daher zu dieser wichtigen Frage bei der KBV offiziell angefragt. Die KBV hat sich mit der DKG abgestimmt und dem Statis e.V. eine gemeinsame Antwort beider Institutionen übermittelt, aus der sich Folgendes ergibt:

1. KBV & DKG stellen klar, dass gemischte Teams zwischen einem Klinik-MVZ und einem Krankenhaus zulässig sind und dass ein beliebiges Mitglied des Teams die Hybrid-DRG abrechnen darf.

2. Nicht zulässig im Rahmen von Hybrid-DRG ist dagegen eine Kooperation zwischen einem einzelnen Arzt im Krankenhaus und einem Klinik-MVZ.

3. Die auf der Jahrestagung diskutierte Konstellation (Klinik-MVZ stellt Operateur & Krankenhaus stellt Anästhesist) ist daher zulässig. Die Hybrid-DRG kann in einer solchen Konstellation durch das Klinik-MVZ abgerechnet werden. Das Klinik-MVZ führt dann den Honoraranteil für die Anästhesie an das Krankenhaus ab.

4. Nicht zulässig hingegen ist, dass ein Klinik-MVZ einen KH-Anästhesisten beizieht und diesen außerhalb der KH-Anstellung (bspw. auf Stundenbasis) aus der Hybrid-DRG vergütet. Die Kooperation muss zwingend zwischen dem Klinik-MVZ und dem Krankenhaus erfolgen. Eine Vergütung aus der vom Klinik-MVZ abgerechneten Hybrid-DRG muss daher auch an das Krankenhaus gehen.
Quelle: Statis e.V.

 

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