Veröffentlicht am 26. April 2021

„3-Jahres-Rechtsprechung“ des BSG: Ausnahme statuiert

Ein Vertragsarzt kann auf seine Zulassung verzichten, um sich in einem MVZ, einer BAG oder bei einem Arzt anstellen zu lassen. Allerdings muss das zu begründende Anstellungsverhältnis dann grundsätzlich auf eine Dauer von wenigstens drei Jahren ausgerichtet sein. Beendet der angestellte Arzt die Angestelltentätigkeit vor dem Ablauf der drei Jahre, erlischt für gewöhnlich das Recht zur Nachbesetzung des Angestelltensitzes für den Arbeitgeber (Übernehmer der Zulassung). Dies gilt jedoch ausnahmsweise nicht, wenn die vorzeitige Beendigung der Tätigkeit auf der Möglichkeit eines beruflichen Aufstiegs innerhalb der vertragsärztlichen Versorgung beruht.

Eine Hausärztin mit hälftigem Versorgungsauftrag verzichtete zugunsten ihrer Anstellung in einem MVZ auf ihre Zulassung und brachte diese so in das MVZ ein. Bereits neun Monate später kündigte die Ärztin ihr Anstellungsverhältnis wieder, da sie ein Angebot eines anderen MVZ über eine Vollzeitanstellung entsprechend ihrer eigentlichen fachlichen Spezialisierung (Endokrinologie) erhalten hatte. Dem MVZ wurde die Nachbesetzung der Arztstelle verwehrt.

Hiergegen erhob das MVZ erfolgreich Klage. Wie das Gericht feststellte, hatte die Ärztin im Moment des Verzichts auf ihre hälftige Zulassung zum Zwecke der Anstellung beim MVZ die Absicht, die Tätigkeit dort für mehr als drei Jahre auszuüben. Allerdings hätten dann nachvollziehbare und wichtige Gründe der Berufsplanung die Ärztin Monate später zur Beendigung des Anstellungsverhältnisses veranlasst. Das Angebot der neuen Anstellung auf einem vollen Angestelltensitz an einem anderen MVZ sei unerwartet gekommen. Die Möglichkeit zur Aufstockung ihrer Tätigkeit auf eine volle Stelle und die Gelegenheit, künftig auf ihrem Spezialgebiet tätig zu sein, wollte das Gericht der Ärztin nicht verwehren.

Sozialgericht Berlin, Urteil vom 30.9.2020 – S 87 KA 155/18 (bisher noch nicht veröffentlicht)

Quelle: RA Tim Hesse, Kanzlei am Ärztehaus, t.hesse@kanzlei-am-aerztehaus.de