Veröffentlicht am 16. Oktober 2019

Abrechnung von Ernährungsberatung – auf welcher Grundlage?

In einer MVZ-Diabetologie soll die Leistung Ernährungsberatung erbracht werden. Folgende Fragen stellen sich hierzu:

1. Auf welcher Grundlage kann die Abrechnung dieser Leistung erfolgen?
2. Handelt es sich um eine IGeL-Leistung, die über GOÄ-Ziffern abgerechnet wird, oder
3. gibt es eine Sonderbehandlung für diesen speziellen Bereich?

Antwort von Rechtsanwältin Dr. Christina Merx, Busse & Miessen (Bonn):

Wird die Ernährungsberatung durch einen Arzt erbracht, kann diese als IGeL-Leistung bspw. mit der GOÄ-Ziffer 33 (als Analogziffer) abgerechnet werden.

Erfolgt die Ernährungsberatung nicht durch Ärzte oder sollen Nahrungsergänzungsmittel verkauft werden, handelt es sich um eine gewerbliche Form der Ernährungsberatung. Diese muss in zeitlicher, organisatorischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht getrennt von der MVZ-Tätigkeit erfolgen.

Es darf zudem aufgrund der räumlichen Gestaltung nicht der Eindruck entstehen, dass es sich bei Ernährungsberatung und MVZ um eine Einheit handelt. Dies kann beispielsweise dadurch gewährleistet werden, dass die Ernährungsberatung zwar in den MVZ-Räumen, aber außerhalb der Sprechstundenzeiten durchgeführt wird.

Quelle: Statis-Rechtshotline