Veröffentlicht am 28. März 2021

Augen auf bei der Sprechstundenbedarfs-Verordnung

Definition Sprechstundenbedarf: „Als Sprechstundenbedarf gelten nur Arzneistoffe, Verbandmittel oder medizinisch-technische Mittel, die bei mehr als einem Patienten regelmäßig mit nur einem geringen Teil einer Einzelpackung in Ihren Behandlungsräumen bzw. bei Hausbesuchen angewendet werden und/oder bei Notfällen zur Verfügung stehen müssen.“

Worauf Vertragsärzte bei ihrer Sprechstundenbedarfsanforderung zu Lasten der Kassen in 2021 besonders achten sollten, um keinen Regress zu riskieren, hat jetzt die KV Baden-Württemberg mitgeteilt. Demnach stünden für Wirtschaftlichkeitsprüfungen durch die Kassen mehrere „Anknüpfungspunkte“ im Fokus:

  • Bei Verbandmitteln würden die Kassen besonders auf die ausschließliche Verwendung zur Erstversorgung akuter Wunden achten. Besondere Vorsicht sei zudem bei der Verwendung moderner Wundversorgung (feuchthaltende Verbandstoffe) geboten, die – außer zu einmaligen Testzwecken – als Serienbehandlung immer auf den Namen des Patienten zu verordnen seien.
  • Infusionsnadeln (Flügelkanülen, Butterflys oder Braunülen) sind als SSB nur für Infusionen zulässig. Bei Injektionen oder Blutentnahmen seien Einmalkanülen mit der Leistungsgebühr bereits abgegolten. Zudem weist die KV darauf hin, dass bei Erbringung individueller Gesundheitsleistungen (IGeL) keine Infusionsnadeln und -bestecke aus dem Sprechstundenbedarf genommen werden dürfen.
  • SSB-Rezepte sollten den Quartalsbedarf über Großpackungen abdecken. Mehrere Kleinpackungen gelten demnach als unwirtschaftlich. Zudem sei auch auf den Preis zu achten. Anders als bei der Arzneimittelabgabe würden Apotheken exakt die Mittel und Produkte liefern, die per SSB-Rezept verordnet wurden. Teure Originale würden hier also nicht automatisch durch günstigere Rabattvertragsartikel ersetzt.

Prinzipiell soll die Gesamtmenge des quartalsweisen Sprechstundenbedarfs in einem angemessenen Verhältnis zur Fallzahl stehen.

Quelle: KV Baden-Württemberg