Veröffentlicht am 26. Oktober 2023

Datenschutz bei Nachfolge-Arzt im MVZ

Der Fall: „Einer unserer angestellten MVZ-Ärzte ist ausgeschieden. Inzwischen haben wir einen angestellten Arzt als Nachfolger gefunden. Darf der Nachfolger-Arzt alle Behandlungsunterlagen seines Vorgängers einsehen?“

Antwort aus der Statis-Rechtshotline von Rechtsanwältin Nina Hiddemann:
Üblicherweise kommt der Behandlungsvertrag mit dem MVZ, nicht aber mit dem jeweiligen Behandler zustande. Das MVZ ist in dieser Konstellation im Sinne der DSGVO „Verantwortliche“, so dass nach der DSGVO keine weitere Einwilligung einzuholen wäre. Auch im Hinblick auf die ärztliche Schweigepflicht ist vor diesem Hintergrund wohl keine gesonderte Einwilligung des Patienten notwendig, wenn sowohl der ausscheidende als auch der eintretende Arzt als Angestellter des MVZ agiert haben bzw. agieren und der eintretende Arzt die gleiche ärztliche Tätigkeit ausübt wie der ausscheidende Arzt. Letztlich ist das MVZ vom Ansatz her mit einer Gemeinschaftspraxis vergleichbar, bei der beim Stellvertreter das Einverständnis des Patienten bzgl. der Einsicht in die Behandlungsakte angenommen werden darf.

Grundsätzlich ist die Weitergabe von Behandlungsdaten innerhalb eines MVZ an Mitbehandler oder Weiterbehandler allerdings noch nicht abschließend von der Rechtsprechung geklärt.

Die Datenschutzaufsichtsbehörde Hessen vertritt beispielsweise bei der Weitergabe von Behandlungsunterlagen innerhalb eines MVZ im Falle fachgruppengleicher Urlaubs- oder Krankheitsvertretung die Auffassung, dass eine Information an den Patienten genügt und eine Einwilligung nicht eingeholt werden muss (ähnlich wie in einer Gemeinschaftspraxis). Noch unklar ist allerdings, in welcher Weise der Patient in die Einsichtnahme durch Ärzte anderer Fachgruppen im MVZ einwilligen muss, die bei Behandlungsbeginn zunächst in keinem näheren Behandlungskontext standen.

Quelle: Rechtshotline des Statis e.V., Rechtsanwältin und Fachanwältin für IT-Recht sowie zertifizierte Datenschutzbeauftragte (TÜV Nord) Nina Hiddemann, Köln, www.hiddemann.de, Mail: recht@hiddemann.de