Die Frage, wann MVZ-Ärzten ihren Patienten einen Berufskollegen oder sonstige Anbieter im Gesundheitsmarkt empfehlen dürfen, ist immer wieder Anlass zur Diskussion und auch gerichtlichen Auseinandersetzung.
Und leider ist der als Marktverhaltensregel einschlägige Paragraf 31 der Musterberufsordnung („unerlaubte Zuweisung“), der sich so auch in den Landesberufsordnungen wiederfindet, dabei wenig konkret. Wörtlich heißt es hier: „Sie dürfen ihren Patientinnen und Patienten nicht ohne hinreichenden Grund bestimmte Ärztinnen oder Ärzte, Apotheken, Heil- und Hilfsmittelerbringer oder sonstige Anbieter gesundheitlicher Leistungen empfehlen oder an diese verweisen.“
Wann also dürfen MVZ-Ärztinnen und -Ärzte ihren Patienten einen Anbieter im Gesundheitsmarkt empfehlen? Immer dann, wenn der Patient auf den Arzt bzw. die Ärztin oder das Praxisteam zugeht und aktiv nach einer Empfehlung oder einem Tipp fragt.
Quelle: Ärzte Zeitung vom 05.09.2021