Veröffentlicht am 14. August 2014

Fortbildungspflicht: Empfindliche Honorar-Einbußen drohen

Kommen angestellte MVZ-Ärzte ihrer Fortbildungspflicht nicht nach, kürzt die KV das Honorar des gesamten MVZ. Bei einigen größeren Einrichtungen hat dies bereits zu 6stelligen €-Honorareinbußen geführt. Hintergrund ist die Fortbildungspflicht gemäß § 95d Abs. 5 SGB V. Innerhalb von jeweils 5 Jahren muss jeder Arzt 250 Fortbildungspunkte sammeln und nachweisen. Wird diese Fortbildungspflicht von einem Arzt nicht erfüllt, ist die KV verpflichtet, das Honorar zu kürzen. Die Kürzung beträgt in den ersten 4 Quartalen der Nichterfüllung der Fortbildungspflicht 10% des Honorars, danach sogar 25 %.

Wichtig: Die KV kürzt in diesen Fällen nicht nur das Honorar des betroffenen Arztes, sondern das Gesamthonorar des MVZ insgesamt um die angegeben Quote. In großen MVZ kann sich dies schnell zu hohen €-Beträgen addieren.

Zur Risikominimierung ist folgendes Vorgehen zu empfehlen:

  1. Wird ein Arzt eingestellt, der bereits zuvor vertragsärztlich tätig war, sollte sich die Geschäftsleitung des MVZ vor Abschluss des Arbeitsvertrages den Stand der Fortbildungskontos nachweisen lassen. Diese Mitteilung sollte schriftlich dokumentiert und von dem Arbeitnehmer unterzeichnet werden.
  2. In allen ärztlichen Arbeitsverträgen sollte ausdrücklich und dezidiert die Pflicht zur Fortbildung entsprechend § 95d SGB V aufgenommen werden. Bei juristisch richtiger Formulierung eröffnet dies bei späterem Verstoß gegen die Fortbildungspflicht Regressmöglichkeiten.
  3. Der Stand des Fortbildungskontos aller MVZ-Ärzte sollte regelmäßig vom Arbeitgeber kontrolliert werden.

Durch dieses 3stufige Vorgehen ist die Kürzung von Honorar in empfindlicher Höhe bei Verletzung der Fortbildungspflicht durch einen Angestellten weitgehend ausgeschlossen. Zumindest hat der Arbeitgeber im Fall der Fälle die Möglichkeit, pflichtwidrig handelnde Angestellte in Regress zu nehmen.

Quelle: Ärztezeitung, RA Dr. Ingo Pflugmacher