Veröffentlicht am 10. Februar 2020

IGeL-Leistungen im Klinik-MVZ: Vereinbarung mit dem Patienten

Vor der Durchführung und Abrechnung von IGeL-Leistungen bedarf es einer schriftlichen Zustimmung des Versicherten, der zuvor auf die Pflicht zur Übernahme der Kosten hingewiesen wurde.

Die Anforderungen im Einzelnen:

  • Der Patient muss darüber aufgeklärt werden, dass die Leistung nicht Bestandteil der GKV ist.
  • Der Patient muss schriftlich über den ungefähr zu erwartenden Kostenrahmen informiert werden.
  • Er muss (schriftlich) darauf hingewiesen werden, dass er die Kosten hierfür selbst zu tragen hat und ein Erstattungsanspruch gegenüber der Krankenkasse nicht besteht.
  • Mit dem Patienten muss vor Beginn der Behandlung ein schriftlicher Behandlungsvertrag abgeschlossen werden.

Assistenzpersonal kann den Patienten über IGeL-Angebote informieren und ihm beispielsweise Informationsmaterial aushändigen. Die eigentliche Aufklärung im oben beschriebenen Sinne muss aber durch den MVZ-Arzt/die MVZ-Ärztin selbst erfolgen. Dies wird nicht durch eine vorherige Ansprache durch die Assistenzpersonal ersetzt.

Quelle: Statis-Rechtshotline, Rechtsanwältin Dr. Christina Merx, BUSSE & MIESSEN Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Bonn, buero.merx@busse-miessen.de