Veröffentlicht am 13. Januar 2015

Plausibilitätsprüfungen: Auch fehlerhaft abgerechnete EBM-Ziffern zählen!

In vielen MVZ streicht die KV mehr oder weniger umfangreich EBM-Ziffern aus der Honorar-Abrechnung. Hintergrund ist meist der fehlerhafte Ansatz einer EBM-Ziffer. So sieht das Regelwerk des EBM z.B. zahlreiche Ausschlüsse für die Nebeneinanderabrechnung von Leistungen vor. Abrechnende Ärzte oder Abrechnungskräfte übersehen diese Ausschlüsse teilweise, etwa wenn am Quartalsende durch nachträglich erbrachte Leistungen eine höher bewertete Ziffer angesetzt wird, die die zuvor angesetzte Ziffer ausschließt.

Der Umfang der von der KV durchgeführten „Regelwerks-Aktionen“ (Ziffern-Streichungen) ist im sogenannten Regelwerksprotokoll einsehbar. Dieses umfasst in größeren MVZ nicht selten 50 Seiten oder mehr.

Oberflächlich betrachtet sind solche Ziffernstreichungen unkritisch. Zwar wird die KV für diese Ziffern kein Honorar ausschütten. Da es sich aber um fehlerhaft abgerechnete Leistungs-Ziffern handelt, besteht ohnehin kein Honorar-Anspruch. Strafen oder Sanktionen für fehlerhaft angesetzte EBM-Ziffern existieren vordergründig nicht. Die MVZ-Leitung sieht daher häufig keine Notwendigkeit, die Fehlabrechnungen zu unterbinden (etwa durch Schulung).

Bei genauerem Hinsehen zeigt sich, dass diese Einschätzung leichtfertig ist. Denn die KVen beziehen bei ihren Plausibilitätsprüfungen alle von einem MVZ abgerechneten EBM-Ziffern in die Bildung der Zeitprofile ein (also auch fehlerhaft abgerechneten Ziffern). Wer also in großem Umfang fehlerhafte Ziffern ansetzt, erhöht unnötig sein Risiko, in eine Plausibilitätskontrolle zu geraten. Da es sich bei den Zeitprofilen ohnehin bereits um einen maßgeblichen Begrenzungsfaktoren für die Gestaltungsoptionen in Klinik-MVZ handelt, sollte durch fehlerhafte Abrechnung hier nicht unnötig Spielraum verschenkt werden.