Veröffentlicht am 30. Oktober 2019

TSVG: Thema „Neupatienten“

Gemäß TSVG erhalten Ärzte ab 1. September 2019 die Behandlung neuer Patienten grundsätzlich extrabudgetär und damit in voller Höhe vergütet (Arztgruppenfall). Ausgenommen von dieser Regelung sind:

Anästhesisten ohne schmerztherapeutische Behandlung, Humangenetiker, Labormediziner, Mund-Kiefer-Gesichts-Chirurgen, Nuklearmediziner, Pathologen und Radiologen.

Als „neu“ gelten Patienten, die weder im aktuellen noch in den acht vorangegangenen Quartalen in der jeweiligen Praxis waren. (Anmerkung: Entscheidend ist der Erstbesuch eines Patienten in der Praxis, nicht der Erstbesuch bei einem speziellen Arzt. Tritt ein neuer Arzt in die Praxis ein, macht dies den bereits bekannten Patienten nicht zu einem Neupatienten.) Damit die Leistungen extrabudgetär vergütet werden können, sind diese in der Abrechnung im Praxisverwaltungs-System als „Neupatient“ zu kennzeichnen.

Ärzte, die eine Praxis neu gegründet oder übernommen haben, sind in den ersten beiden Jahren (volle acht Quartale) nach dem Start der Niederlassung von der Regelung ausgenommen.

Für interdisziplinäre Berufsausübungsgemeinschaften und MVZ gilt: Sucht ein neuer Patient in einer Berufsausübungsgemeinschaft oder einem MVZ Ärzte unterschiedlicher Arztgruppen auf, erhalten maximal zwei Arztgruppen ihre Leistungen extrabudgetär vergütet – und zwar die Arztgruppen mit den ersten Kontakten (hier bestehen organisatorische Gestaltungmöglichkeiten). Entscheidend, ob ein Patient als neuer Patient eingestuft wird, ist letztlich also nicht die Praxis oder das MVZ, sondern die Arztgruppe. So kann ein und derselbe Patient beim HNO-Arzt des MVZ als „neu“ gelten, beim Hausarzt des MVZ aber nicht, weil der Patient dort regelmäßig in Behandlung ist.

Quelle: KBV