Die KV Sachsen rechnet für einzelne Fachgruppen mit Honorarminderungen von mehr als 14 %. Besonders betroffen seien HNO, Chirurgie/Orthopädie, Neurologie/Psychiatrie sowie Psychotherapie.
Nach Angaben der KV Baden-Württemberg sind die Fachgruppen HNO (-18,8%), Orthopädie (-9,7%), Neurologie (-8,9%), Chirurgie/Neurochirurgie (-8,0%) und Innere / SP Kardio (-7,5%) besonders stark von Honorareinbußen betroffen. Weniger stark betroffen sind demnach die Fachgruppen Anästhesiologie (-0,7%), Kinderheilkunde (-0,9%), Nuklearmedizin (-1,8%), Innere / SP Gastro (-1,8%) und Hausärzte (-1,9%).
Nach Auffassung der KV Thüringen fallen nicht alle bisher extrabudgetär vergüteten Leistungen künftig in die Budgetierung. Die KVT nennt als Ausnahme bspw. Schutzimpfungen, DMP-Leistungen sowie Leistungen nach der Onkologie- und der Sozialpsychiatrie-Vereinbarung. Prävention/Vorsorge, Ambulantes Operieren und Psychotherapie sowie weitere ehemalige EGV-Leistungen sollen dagegen künftig ein eigenes Vergütungsvolumen erhalten auf Basis 2025. Das IPV eines Arztes soll um den Leistungsbedarf der offenen Sprechstunde (TSVG-Leistungen) des entsprechenden Vorjahresquartals erhöht werden. Neu ist außerdem eine konkrete Härtefallregelung: Sie soll greifen, wenn sowohl das Gesamthonorar als auch das MGV-Honorar um mehr als 20 % gegenüber dem Vorjahresquartal sinken. Ein Ausgleich soll höchstens bis auf 80 % des MGV-Vorjahreshonorars erfolgen.
Nach Angaben der Die KV Niedersachsen sollen folgende Leistungen von der Überführung in die MGV ausgenommen bleiben: nichtärztliche Dialyseleistungen, neue EBM-Leistungen mit noch nicht acht vollständigen Abrechnungsquartalen, Leistungen der Substitutionsbehandlung Drogenabhängiger sowie bestimmte Leistungen der kinder- und jugendpsychiatrischen Grundversorgung. Alle übrigen bislang extrabudgetären EBM-Leistungen – ausdrücklich etwa ambulante Operationen und Früherkennungsleistungen – werden grundsätzlich in die MGV einbezogen und damit einer Mengensteuerung zugänglich.
Die KV Nordrhein teilt mit, dass ab 1/2027 auch bestimmte Pflegeheim-, Palliativ- und Mitarbeiterbesuche in die Hausarzt-MGV einbezogen werden: GOP 37113, 37305, 37306, 38100, 38105, 38200 und 38205. Die KVNO stellt jedoch klar, dass diese Leistungen weiterhin vollständig vergütet werden und bei Mehrleistungen grundsätzlich eine Nachschusspflicht der Krankenkassen besteht. Eine Fallzahlgrenze für hausärztliche Praxen ist nach aktuellem Stand nicht vorgesehen. Die Früherkennung wird budgetiert. Die KVNO nennt auch den Medikationsplan (GOP 03222) und die Anlage eines Notfalldatensatzes (GOP 01641) als künftig budgetierte Leistungen. Antrags- oder genehmigungspflichtige psychotherapeutische Behandlungen, die 2026 begonnen wurden und 2027 fortgeführt werden müssen, sollen nicht durch Budgetierung oder Honorarminderung gekürzt werden.
Quelle: KV-Mitteilungen
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