Rechtsgrundlage für eine Honorarkürzung bei Verletzung der Fortbildungspflicht ist § 95d SGB V. Danach ist ein Vertragsarzt verpflichtet, sich in dem Umfang fachlich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Fortentwicklung der zu seiner Berufsausübung in der vertragsärztlichen Versorgung erforderlichen Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten notwendig ist.
Ein Vertragsarzt hat alle fünf Jahre gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) den Nachweis zu erbringen, dass er in dem zurückliegenden Fünfjahreszeitraum seiner Fortbildungspflicht nachgekommen ist.
Hinsichtlich des Fünfjahreszeitraums findet auch keine Zäsur dadurch statt, dass der Arzt seine vertragsärztliche Niederlassung zu Gunsten einer Anstellung bei der Klägerin aufgegeben hat.
Eine Änderung des Zulassungsstatus ändert nichts an der persönlichen oder fachlichen Eignung des konkret vertragsärztlich tätigen Arztes. Es wäre dem Sinn und Zweck der Norm entgegengesetzt, wenn ein Arzt seiner vertragsärztlichen Fortbildungs(nachweis)pflicht dadurch entgehen könnte, dass er seinen Arbeitgeber wechselt oder sich erstmals anstellen lässt. Die nach § 95d Abs. 5 SGB V vorzunehmende entsprechende Anwendung der Norm bei angestellten Ärzten bedeutet nach Ansicht des Gerichts, dass der Fortbildungs(nachweis)zeitraum weiterläuft und keine Zäsur dadurch erfährt, dass eine Anstellung erfolgt. Die entsprechende Anwendung erfordert lediglich, dass die Nachweispflicht und die etwaige Sanktion auf das jeweils aktuell anstellende MVZ übergehen.
Quelle: Kanzlei am Ärztehaus, Münster, mail@kanzlei-am-aerztehaus.de
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