Veröffentlicht am 6. April 2023

Viertelsitz – Zulassungseinzug bei fehlender Nachbesetzung?

Der Fall: „In unserem MVZ hat ein Arzt bis Ende März einen internistischen Viertelsitz als angestellter Facharzt genutzt. Aktuell wird der Sitz in Vertretung durch eine im MVZ angestellte Ärztin genutzt, die Vertretung wurde bei der KV angezeigt (Ärztin hat 0,5 Sitz fest; 0,25 in Vertretung). Wir haben nun gehört, dass für Viertelsitze – anders als für halbe/ganze Sitze – andere Regeln in Bezug auf einen Verlust/Einzug des Sitzes durch den Zulassungsausschuss bestehen (betroffene Region ist Westfalen-Lippe).
Stimmt das? Ist der 0,25er Sitz besonders vor einem „Einzug“ bei Nichtbesetzung geschützt? Und können wir problemlos länger als 6 Monate – wie aktuell – als Vertretung den Sitz nutzen?“

Antwort aus der Statis-Rechtshotline von Rechtsanwältin Dr. Christina Merx:
Regulär müssen Arztstellen innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten nachbesetzt werden, ansonsten entfallen sie ersatzlos. Für sog. Viertelarztstellen (Anrechnungsfaktor 0,25) hat das BSG mit Urteil vom 04.05.2016 entschieden, dass abweichend von der regulären Nachbesetzungsfrist hier eine längere Frist von 12 Monaten besteht, um die Arztstelle mit einem anderen Arzt zu besetzen.

Hintergrund dieser Entscheidung war laut BSG die Besonderheit, dass es erfahrungsgemäß schwieriger sei, Arztstellen mit einem solche geringen Tätigkeitsumfang nachzubesetzen. In letzter Zeit wird berichtet, dass es Zulassungsausschüsse gäbe, die nunmehr abweichend von dieser Rechtsprechung auch für Viertelarztstellen nur noch eine Nachbesetzungsfrist von 6 Monaten annehmen. Aus eigener Wahrnehmung kann ich dies allerdings nicht bestätigen. Hinzu kommt, dass die Ausführungen des BSG in dem vorgenannten Urteil recht eindeutig sind, so dass man gute Karten hätte, gegen eine solche Entscheidung eines Zulassungsausschusses vorzugehen.

Zu berücksichtigen ist allerdings, dass dies nur für Vierteilarztstellen gilt. Sind in einem MVZ mehrere Viertelarztstellen vakant, dann gibt es durchaus Ausschüsse, die diese addieren und in Summe dann nur die verkürzte Nachbesetzungsfrist von 6 Monaten annehmen.

Von der Frage, wie lange die Arztstelle nachbesetzt werden kann, getrennt zu betrachten, ist die Frage, wie lange eine Vertretung auf der vakanten Arztstelle möglich ist. Dies ist nach dem eindeutigen Wortlaut der Zulassungsverordnung für Ärzte nur für einen Zeitraum von 6 Monaten nach dem Ausscheiden des angestellten Arztes möglich. Hier gibt es keine Sonderregelungen für Viertelarztstellen, so dass die Möglichkeit zur Vertretung vor Ablauf der Nachbesetzungsfrist endet.

Quelle: Rechtshotline des Statis e.V., Rechtsanwältin Dr. Christina Merx, BUSSE & MIESSEN Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Bonn, Mail: buero.merx@busse-miessen.de