Veröffentlicht am 2. Dezember 2025

Vorgaben zur Präsenz des ärztlichen Leiters in MVZ-Filiale

Die Genehmigung einer Filiale gemäß § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV unter der Auflage, dass die ärztliche Leitung des MVZ an mindestens zwei Werktagen in der Filiale tätig werden muss, ist unzulässig. 

Der BMV-Ä enthält keine gemäß § 24 Abs. 4 S. 2 Ärzte-ZV ausgestaltende Regelung zur Frage der Präsenz der ärztlichen Leitung eines MVZ in Zweigpraxen. Diesbezüglich wurde durch die Mantelvertragspartner bisher keine Regelungsnotwendigkeit festgestellt. In einer derartigen Situation widerspricht es der in § 24 Abs. 4 Ärzte-ZV vorgesehenen Zuständigkeitsverteilung, wenn einem MVZ Vorgaben in Form einer Auflage gemacht werden, die – jedenfalls dem Grunde nach – im BMV-Ä zu regeln sind. (Sozialgericht München, Urteil vom 11.07.2024 – S 28 KA 95/22)

Quelle: DeutscherAnwaltVerein / ARGE Medizinrecht 

 

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