Veröffentlicht am 15. Juni 2019

Zahnärztliche Versorgung: Begrenzung des Marktanteils von MVZ

Im Rahmen des am 14.03.2019 beschlossenen TSVG wurde der Versorgungsanteil, den ein nicht von Vertrags(zahn)ärzten gehaltenes MVZ bezogen auf die Regelversorgung gemäß Bedarfsplan in einem Planungsbereich halten darf, auf maximal 10% begrenzt.

In überversorgten Planungsbereichen sinkt der zulässige Marktanteil auf 5% der Regelversorgung, in stark unterversorgten Planungsbereichen sind hingegen bis zu 20% Marktanteil zulässig.