Veröffentlicht am 1. April 2022

Abrechnung und Maskenpflicht: Viele Änderungen zum 01.04.2022

Zum 01.04.2022 sind mehrere Änderungen bei der Abrechnung und Maskenpflicht in Kraft getreten.

Hier eine kurze Übersicht:

  • Die Maskenpflicht wurde bis auf wenige Ausnahmen bundesweit aufgehoben. Rechtsberater der KBV und KVen weisen aber darauf hin, dass Niedergelassene und MVZ von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und das Tragen von Masken zum Schutz der Mitarbeiter/innen und Patienten per Aushang anordnen können. In einigen Bundesländern, wie z.B. Brandenburg, Sachsen und Berlin, besteht die Maskenpflicht per Verordnung weiterhin.
  • Die GOÄ-Ziffer 383a ist zum 31.03.2022 ausgelaufen. Um den erhöhten Hygieneaufwand über eine Faktorsteigerung abbilden zu können, muss dies in der Abrechnung wieder individuell und patientenbezogen begründet werden.
  • Die Zuschläge für PCR-Abstriche bei symptomatischen Patienten (EBM-Ziffern 02402 und 02403) sind gestrichen worden.
  • Die unbegrenzte Videosprechstunde wurde gestrichen. Ab dem 01.04.2022 können 30 Prozent aller Behandlungsfälle je Vertragsarzt im Videokontakt stattfinden.
  • Die Erstattung von Portokosten für Folgerezepte, Verordnungen und Überweisungen ist gestrichen worden.
  • Die Frist für den Nachweis von 250 Fortbildungspunkten ist nicht über den 31.03.2022 hinaus verlängert worden.
  • Die Ausgaben für Schutzausrüstung und andere pandemiebedingte Schutzmaßnahmen werden durch die Krankenkassen nicht mehr finanziert.