Veröffentlicht am 12. Mai 2026

Zur Aufklärungspflicht bei Behandlungsalternativen

Kommen für die Behandlung eines Patienten sowohl eine operative als auch eine konservative Behandlung in Betracht, ist eine umfassende Aufklärung geboten.

Die behandelte Person muss in der Lage sein, einen Abwägungsprozess zwischen der konservativen Behandlung und dem operativen Vorgang vorzunehmen. Dieser Abwägungsprozess ist ärztlich zu dokumentieren.

Aus der Dokumentation muss hervorgehen, dass der Behandelnde mit hinreichender Deutlichkeit auf alternative Behandlungsmöglichkeiten und die notwendige Abwägung hingewiesen hat. Im Falle eines Eingriffs bei wegen mangelhafter Aufklärung unwirksamer Patienten-Einwilligung kann ein Schmerzensgeld i.H.v. 50.000 € angemessen sein.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 02.02.2024 – I-26 U 36/23

Quelle: DeutscherAnwaltVerein / ARGE Medizinrecht

 

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