Veröffentlicht am 6. Juni 2018

Aufgabenspektrum des Ärztlichen Leiters

Erfahrungsgemäß besteht in Klinik-MVZ teilweise Unsicherheit darüber, welches Aufgabenspektrum der Ärztliche Leiter des MVZ abdecken soll bzw. muss. Zunächst stellt die KBV klar, dass der ärztliche Leiter in dem MVZ selbst als angestellter Arzt oder Vertragsarzt tätig sein muss. Über die Frage, in welchem zeitlichen Umfang der ärztliche Leiter im MVZ angestellt sein muss, hatten wir bereits in unseren Newslettern 01/2015 und 02/2016 berichtet. Sind in einem MVZ unterschiedliche ärztliche Berufsgruppen gemeinsam tätig (bspw. Ärzte und Psychotherapeuten), kann das MVZ auch in kooperativer Leitung geführt werden. Gemäß BMVZ muss der ärztliche Leiter die medizinische Leitung des MVZ übernehmen – und zwar weisungsungebunden von der Verwaltung.

Der Ärztliche Leiter hat gegenüber der KV insbesondere dafür einzustehen, dass die in einem MVZ tätigen Ärzte die vertragsärztlichen Pflichten einhalten. Gemäß „Radiologen WirtschaftsForum“ muss der Ärztliche Leiter dazu tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten auf die Abläufe im MVZ haben. Damit soll sichergestellt werden, dass ärztliche Entscheidungen unabhängig von medizinisch sachfremden Erwägungen getroffen werden können. Darüber hinaus hat der Ärztliche Leiter die nachgeordneten Ärzte vor der Einflussnahme nicht ärztlicher Dritter bei der Behandlungstätigkeit nach Möglichkeit zu schützen.

Sicherstellen muss der Ärztliche Leiter eines MVZ den ordnungsgemäßen ärztlichen Behandlungsablauf, den organisatorischen Einsatz der Ärzte sowie die Einhaltung und Überprüfung der vertragsärztlichen Pflichten auch der angestellten Ärzte.

Die vertragsärztlichen Pflichten lassen sich gemäß „Radiologen WirtschaftsForum“ wie folgt zusammenfassen:

  • Die sachlich und rechnerische Abrechnung – dokumentiert durch die Unterschrift des Ärztlichen Leiters (in einigen KVen stattdessen der Geschäftsführer)
  • Einhaltung der Teilnahme des MVZ am Notdienst und Einteilung der Ärzte hierfür
  • Prüfung, ob die im MVZ angestellten Ärzten ihren vertragsärztlichen Verpflichtungen nachkommen und ob die Abrechnungsgenehmigungen für die von den angestellten Ärzten erbrachten Leistungen vorliegen
  • Vertretung von abwesenden Ärzten gemäß den rechtlichen Bedingungen
  • Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots bei der ärztlichen Behandlung einschließlich der Verordnung von Arzneimitteln, Heil- und Hilfsmitteln sowie Sprechstundenbedarf
  • Einhaltung von Qualitätssicherungs-, Hygiene- und weiteren Vorschriften
  • Sicherstellung der Nichteinflussnahme Dritter in die ärztliche Behandlung