Veröffentlicht am 14. April 2026

Bei verlängerter Nachbesetzungsfrist wird Vertretungsgenehmigung nötig

Kann ein MVZ für die Zeit einer Freistellung den Sitz nicht binnen sechs Monaten besetzen, wird neben einer Fristverlängerung oft auch eine Vertretungsgenehmigung fällig. Denn allein die Verlängerung der Nachbesetzungsfrist berechtigt für diese Zeit nicht automatisch zur Abrechnung der Leistungen eines Vertreters.

Das klagende MVZ hatte Ende 2017 die Vertretung ab Januar 2018 für eine auf halber Stelle arbeitende Laborärztin angezeigt. Der Zulassungsausschuss teilte mit, dies sei zulässig und eine Genehmigung nicht erforderlich. Im Juni 2018 verlängerte der Ausschuss die Frist für die Nachbesetzung bis zum Jahresende. Das MVZ beschäftigte den Vertreter weiter und rechnete seine Leistungen ab. Dies erkannte die KV jedoch nicht an. Sie kürzte die Honorare der Quartale III und IV/2018 um zusammen € 29.209.

Das LSG NRW gab der KV Recht. Ein Vergütungsanspruch für die Leistungen des Vertretungsarztes im zweiten Halbjahr 2018 bestehe nicht. Die Ärzte-ZV sehe im Regelfall eine genehmigungsfreie Vertretung nur für sechs Monate vor. Für die nachfolgende Zeit einer verlängerten Nachbesetzungsfrist gelte dies nicht mehr. Zudem könne die Erbringung und Abrechnung von Leistungen eines nicht zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigten Arztes gegebenenfalls den Entzug der Zulassung aufgrund einer gröblichen Pflichtverletzung rechtfertigen.

Laut Ärzte-ZV gilt das Urteil nicht in Fällen, in denen die vertretene Ärztin oder der vertretene Arzt „einen gesetzlichen Anspruch auf Freistellung“ hat, etwa während der Elternzeit. In solchen Fällen ist eine Vertretung von vornherein für die Dauer der Freistellung zulässig.

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Az.: L 11 KA 8/23

Quelle: Ärztezeitung

 

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