Veröffentlicht am 15. März 2023

Neues Nachweisgesetz – das Ende der Stiefmütterlichkeit!

Fast 30 Jahre alt und doch nahezu unbekannt – das Nachweisgesetz (NachwG) vom 20.07.1995. Nach der Ursprungsfassung hatte der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen – näher definiert § 2 Abs. 1 Satz 2 NachwG – schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen.

Seit jeher entfiel die Nachweispflicht, wenn dem Arbeitnehmer ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt worden war, der den Anforderungen aus § 2 NachwG entsprach. Da für Verstöße keine Sanktionen vorgesehen waren, verschwand das NachwG in der Bedeutungslosigkeit.

Dies erkennend hat der Gesetzgeber mit der ab 01.08.2022 geltenden Neufassung Missachtungen der Nachweispflichten als Ordnungswidrigkeiten eingestuft, die nun mit Geldbuße bis zu je 2.000 € belegt sind. Zusätzlich wurde der Katalog der Nachweispflichten in § 2 NachwG nicht unerheblich erweitert. Ist beispielsweise arbeitsvertraglich nicht geregelt, dass das Gehalt „unbar auf ein vom Arbeitnehmer zu benennendes Konto überwiesen“ (statt bar ausgezahlt) wird, wäre ein bußgeldbewerter Verstoß gegen § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 NachwG (Angabe zur Art der Auszahlung der Vergütung) gegeben. Arbeitgeber tun daher gut daran, sich mit den inhaltlichen Anforderungen, insbesondere mit den einzuhaltenden Fristen auseinanderzusetzen.

Die seit dem 01.08.2022 geänderte Fassung gilt für alle ab diesem Zeitpunkt neu eingegangenen Arbeitsverträge, sodass bestehende Arbeitsverhältnisse hiervon zunächst nicht betroffen sind. Jedoch sind die neuen Regelungen auch bei wesentlichen Änderungen der bisherigen Vertragsbedingungen zu beachten. Ferner ist an vor dem 01.08.2022 Beschäftigte spätestens am 7. Tag nach Zugang deren Verlangens beim Arbeitgeber eine § 2 NachwG entsprechende Niederschrift auszuhändigen.

Quelle: Dirk Griebau, Fachanwalt für Medizinrecht, c/o Preißler Ohlmann & Partner mbB Rechtsanwälte, Alexanderstraße 26, 90762 Fürth, www.medizinrecht-kanzlei.de