Das Bundessozialgericht hat am Mittwoch (06.04.22) geurteilt, dass es MVZ überlassen bleibt, mit wie vielen Teilzeitstellen ein Arztsitz mit Sonderbedarfszulassung besetzt wird. Möglich ist damit auch eine Besetzung als Viertel- und Dreiviertelstelle. (Az.: B6 KA 7/21 R)
Quelle: Ärzte Zeitung vom 06.04.2022