Veröffentlicht am 14. Mai 2022

Sonderbedarfszulassung im MVZ – mehr Freiheit bei der Abdeckung

Das Bundessozialgericht hat am Mittwoch (06.04.22) geurteilt, dass es MVZ überlassen bleibt, mit wie vielen Teilzeitstellen ein Arztsitz mit Sonderbedarfszulassung besetzt wird. Möglich ist damit auch eine Besetzung als Viertel- und Dreiviertelstelle. (Az.: B6 KA 7/21 R)

Quelle: Ärzte Zeitung vom 06.04.2022