Veröffentlicht am 28. Februar 2021

Übermittlung von Patientendaten von Klinik ans MVZ

Die dem Krankenhaus bekannten personenbezogenen Daten eines Patienten, wozu dessen Name, Telefonnummer und die Tatsache zählen, dass dieser Patient im Krankenhaus behandelt wurde, dürfen nicht ohne Einwilligung des Patienten an Dritte, also auch nicht an Mitarbeiter des Klinik-MVZ, übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden.

Selbst wenn einzelne Mitarbeiter sowohl beim Krankenhaus als auch beim Klinik-MVZ beschäftigt sind, dürfen personenbezogene Patientendaten nicht ohne Einwilligung für Zwecke, die nicht mit dem Krankenhausaufenthalt selbst und der dortigen Behandlung zu tun haben, genutzt werden.

Die Übermittlung personenbezogener Daten vom Krankenhaus an das eigene MVZ ist also ohne Einwilligung des Patienten unzulässig.

Quelle: Statis-Rechtshotline, Rechtsanwalt Dr. Ingo Pflugmacher, BUSSE & MIESSEN Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Bonn, Mail: buero.pflugmacher@busse-miessen.de.