Veröffentlicht am 1. August 2018

Umgang mit 3-Jahres-Frist nach Praxisübernahme

Bzgl. der notwendigen Weiterbeschäftigung eines Praxisabgebers nach Übernahme von dessen Praxis in ein MVZ über weitere 3 Jahre werden zunehmend Erfahrungen gesammelt. So wurde kürzlich ein Fall bekannt, in dem einem MVZ die Nachbesetzung einer Zulassung verwehrt wurde, nachdem die darauf beschäftigte Praxisabgeberin ein Jahr nach der Praxisübernahme schwer erkrankte. Der Fall ist rechtsanhängig.

Als Alternativen zu der früher üblichen Gestaltung der Praxisübernahme im Wege des Verzichts gegen Anstellung empfehlen Medizinrechtler zunehmend die Übernahme der Praxis durch einen Krankenhausarzt noch in der Freiberuflichkeit (mit dann nachfolgender Übertragung in das MVZ) oder auch die Teilnahme am Ausschreibungs-Verfahren. Die Verpflichtung zur 3-jährigen Weiterbeschäftigung des Praxisabgebers entfällt dann. Die Bewerbung im Ausschreibungsverfahren bietet sich insbesondere in Regionen an, in denen das MVZ absehbar als einziger Bewerber auftritt. Teilweise werden auch im Vorfeld andere Bewerber zum Rückzug bzw. zum Verzicht auf eine konkurrierende Bewerbung bewegt.