Veröffentlicht am 10. Mai 2017

Vertretung eines angestellten Arztes im MVZ

Nach § 32 Ärzte-ZV kann sich der Vertragsarzt bei Krankheit, Urlaub oder Teilnahme an ärztlicher Fortbildung oder an einer Wehrübung innerhalb von zwölf Monaten bis zur Dauer von drei Monaten vertreten lassen. Eine Vertragsärztin kann sich darüber hinaus in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Entbindung bis zu einer Dauer von zwölf Monaten vertreten lassen. Weiter ist verankert, dass eine Vertretung, die länger als eine Woche andauert, der Kassenärztlichen Vereinigung mitzuteilen ist.

Für angestellte Ärzte im MVZ gilt ähnliches: In § 32b Abs. 6 Ärzte-ZV ist fixiert, dass die Beschäftigung eines Vertreters auch für einen angestellten Arzt unter den vorstehenden Bedingungen zulässig ist. Die Beschäftigung eines Vertreters für einen angestellten Arzt ist für die Dauer von sechs Monaten darüber hinaus zulässig, wenn der angestellte Arzt freigestellt ist oder das Anstellungsverhältnis durch Tod, Kündigung oder andere Gründe beendet ist. Hat der angestellte Arzt einen gesetzlichen Anspruch auf Freistellung, ist eine Vertretung für die Dauer der Freistellung zulässig.

Dies vorangestellt sind im Kern bei einer Vertretung im MVZ somit folgende Punkte zu beachten:

1. Zur Person
Die Vertretung muss durch einen approbierten Arzt erfolgen, der über die Weiterbildung verfügt, die auch der zu vertretende Arzt innehat. Die früher vielfach gehandhabte Praxis, Vertretungen durch „Altassistenten“ durchführen zu lassen, ist somit nicht mehr möglich. Weiter wird die Regelung überwiegend so verstanden, dass die Vertretung durch einen externen Arzt erfolgt, also nicht durch einen weiteren im MVZ angestellten Arzt („interne Vertretung“, teils auch „unechte Vertretung“). Dies kann etwa ein am Krankenhaus tätiger Arzt sein.

Bei der Auswahl des Vertreters ist weiter darauf zu achten, dass er die entsprechenden fachlichen Qualifikationen vorweist, um auch z. B. genehmigungspflichtige Leistungen wie etwa Sonographien oder MRT abrechnen zu können. In einigen KV-Bezirken, so etwa im Bereich der KVWL, sollte im Vorfeld unbedingt ein sog. „Vertreter-Testat“ eingeholt werden. Anderenfalls drohen Honorarverluste bzw. zeit- und kostenintensive Verfahren, um die möglicherweise ausreichende Qualifikation im Nachgang zu belegen. Die in der Praxis weit verbreitete Annahme, dass die abgeschlossene Weiterbildung ausreichend sei, gilt damit leider nicht, da die Voraussetzungen im KV-System teils divergieren.

Vorsorglich ist zu ergänzen, dass im Falle einer internen bzw. unechten Vertretung keine versorgungsbereichsübergreifende Vertretung möglich ist. Soweit z.B. der im MVZ tätige Gastroenterologe etwa verreist ist, kann er nicht durch den ebenfalls im MVZ tätigen hausärztlichen Internisten vertreten werden, selbst wenn dieser von der Facharztausrichtung her auch Gastroenterologe wäre. Der Zulassungsstatus als Hausarzt steht dem entgegen (BSG, Urteil vom 14.12.2011, Az. B 6 KA 31/10 R).

2. Zum Vertretungsgrund
Die angeführten Gründe einer Vertretung sind abschließend. Vertretung kann daher nur erfolgen bei

  • Urlaub,
  • Krankheit,
  • Teilnahme an einer ärztlichen Fortbildung,
  • Teilnahme an einer Wehrübung oder
  • im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft sowie
  • zudem auch bei Freistellung bzw. bei Tod, Kündigung oder sonstiger Beendigung des Anstellungsverhältnisses.

3. Zur Abrechnung
Die Leistungen des externen Vertreters erfolgt mit der LANR des abwesenden, also des vertretenen Arztes. Dies gilt nach Mitteilung einer KV auch in den Fällen des § 32 Abs. 6 Ärzte-ZV: Ist etwa ein angestellter Arzt gekündigt und der Sitz fortan noch nicht nachbesetzt, kann er bis zu sechs Monate durch einen (externen) Vertreter besetzt werden, der dann die LANR des vormals beschäftigten Arztes ansetzen soll. Dies dürfte Folgeprobleme aufwerfen, insbesondere dann, wenn der vormals beschäftigte Arzt während des gleichen Zeitraums in einer anderen Praxis im KV-Bereich tätig wird. Ungeachtet dessen soll – so die Mitteilung – entsprechend verfahren werden.

Soweit die Vertretung durch einen weiteren im MVZ angestellten Arzt erfolgt (interne bzw. unechte Vertretung), so ist die LANR des leistungserbringenden Arztes zu verwenden. Umstritten ist in diesem Fall, ob für den leistungserbringenden Arzt ein zusätzliches Zeitkontingent im Rahmen der Plausibilitätsprüfung für den Vertretungszeitraum besteht. Dies sollte, soweit die Zeitkontingente ausgereizt sind, im Vorfeld bei der jeweiligen KV abgeklärt werden.

4. Ist eine Genehmigung erforderlich?
Ausdrücklich normativ verankert ist zunächst nur, dass Vertretungen von mehr als einer Woche gegenüber der KV anzuzeigen sind. Üblicherweise geschieht dies über die Sammelerklärung, in der sodann auch der Vertreter zu benennen ist. Überschreitet innerhalb von zwölf Monaten die Dauer der Vertretung einen Monat, kann die KV beim Vertragsarzt oder beim Vertreter überprüfen, ob der Vertreter entsprechend qualifiziert ist und ob ggf. eine Ungeeignetheit zur Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit vorliegt. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass eine Genehmigung gerade nicht erforderlich ist. Dementsprechend nehmen die KVen entsprechende Mitteilungen bzw. Genehmigungsanfragen regelhaft zur Kenntnis und bestätigen diese; eine formelle Genehmigung erfolgt nicht. Dies gilt nach den bisherigen Erfahrungen des Verfassers auch in den Fällen einer längerfristigen Vertretung im Rahmen eines Mutterschutzes und/oder einer Elternzeit.

Ungeachtet dessen ist anzuraten, längerfristige bzw. „atypische“ Vertretungen im Vorfeld mit der zuständigen KV abzustimmen, um Transparenz und Klarheit hinsichtlich des Vertretungszeitraums zu erlangen.

Quelle: RA Dr. Tobias Scholl-Eickmann und RA Michael Frehse, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund / Münster, www.kanzlei-am-aerztehaus.de