Die Satzung des Statis e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Statis“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „Statis e. V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Köln.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

(1) Der Zweck des Vereins ist die Vernetzung Medizinischer Versorgungszentren (MVZ), die an Kliniken angeschlossen sind bzw. von Kliniken betrieben werden. Insbesondere sollen hierzu über den Verein betriebswirtschaftliche und organisatorische Daten und Kennzahlen sowie Qualitätsindikatoren der MVZ entwickelt und erhoben sowie in Betriebsvergleichen und Benchmarks ausgetauscht werden. Darüber hinaus sollen Erfahrungen und Wissen über die Führung und den Betrieb von MVZ ausgetauscht und im Sinne der Vereinsmitglieder weiterentwickelt werden.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Unterhaltung einer Geschäftsstelle, den Aufbau einer Datenbank, die Einrichtung von Praktikerzirkeln sowie den regelmäßigen Austausch der Daten und Kennzahlen gem. Abs. 1 verwirklicht.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, assoziierte Mitglieder

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die Träger oder Betreiber eines MVZ ist, das rechtlich und organisatorisch unmittelbar an ein Krankenhaus angeschlossen ist.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist und der näheren Angaben zur Rechtsform und der rechtlichen sowie organisatorischen Anbindung an ein Krankenhaus enthält.
(3) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.
(4) Assoziierte Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden, die Träger oder Betreiber eines Krankenhaus-MVZ im Sinne des Abs. 1 sind und deren Träger oder Muttergesellschaft bereits über eine Vollmitgliedschaft für ein nach Anzahl der Vertragsarztzulassungen größeres MVZ verfügt. Assoziierte Mitglieder haben ein Teilnahme- und Rederecht in der Mitgliederversammlung, jedoch kein Stimm- und Wahlrecht; sie nehmen an den Rechten und Pflichten der Mitglieder gem. § 6 teil. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags für assoziierte Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss der Mitgliederversammlung über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vor der Beschlussfassung muss die Mitgliederversammlung dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr in Höhe von EUR 1.000 zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben; der anfängliche Jahresbeitrag beträgt EUR 1.800. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen bis zur doppelten Höhe des Jahresbeitrags erhoben werden.
(2) Änderungen der Höhe der Aufnahmegebühren und Jahresbeiträge gem. Abs. 1 Satz 1 können von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Die Mitgliederversammlung bestimmt ferner die Fälligkeit der Aufnahmegebühren und Jahresbeiträge und darüber hinaus die Höhe und Fälligkeit von Umlagen gem. Abs. 1 Satz 2.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an den Betriebsvergleichen, Benchmarks und dem Erfahrungs- und Wissensaustausch in Form der Praktikerzirkel des Vereins teilzunehmen. Betreibt ein Mitglied mehrere MVZ, die mangels eigener Rechtspersönlichkeit nicht assoziiertes Mitglied gem. § 6 Abs. 4 sind, nimmt das Mitglied auch mit diesen MVZ dann an den Rechten gem. Satz 1 teil, wenn diese MVZ über weniger Vertragsarztsitze verfügen als das MVZ, mit dem das Mitglied bereits seine Vollmitgliedschaft erworben hat. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags für ein Mitglied, das mit mehreren MVZ an den Rechten gem. Satz 1 teilnimmt, wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(2) Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse umzusetzen und insbesondere die von der Mitgliederversammlung festgelegten Daten für die Benchmark- und Betriebsvergleiche form- und fristgerecht zu liefern.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden.
(2) Jedes Mitglied des Vorstands ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
(3) Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über ihre Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann die Vorstandsmitglieder zum Abschluss und zur Kündigung von entsprechenden Verträgen mit anderen Vorstandsmitgliedern ermächtigen.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c) Aufstellung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

§ 10 Wahl des Vorstands, Befreiung vom Verbot des Insichgeschäfts

(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Bestellung kann nur aus wichtigem Grund widerrufen werden; ein solcher Grund ist insbesondere eine grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
(2) Die Mitglieder des Vorstands sind von den Beschränkungen des § 181 BGB (Verbot des Insichgeschäfts) befreit.

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.
(2) Die Mitgliederversammlung kann auch online abgehalten werden.
(3) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
b) Festsetzung der Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und Umlagen (§ 5);
c) Wahl und Abberufung des Vorstands;
d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.
(3) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet. Er bestimmt einen Protokollführer.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend oder vertreten ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse grundsätzlich mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung, des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins müssen einstimmig gefasst werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann gegenüber dem Vorstand nur innerhalb eines Monats erklärt werden.
(5) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 15 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Vorstand vertretungsberechtigter Liquidator.