Die Vertretung eines unbesetzten vertragsärztlichen Versorgungsauftrags bleibt grundsätzlich nur sechs Monate genehmigungsfrei.
Eine vom Zulassungsausschuss verlängerte Nachbesetzungsfrist verlängert nicht automatisch auch die genehmigungsfreie Vertretungszeit. Wird danach ohne erforderliche Genehmigung weiterbehandelt und abgerechnet, drohen Honorarkorrekturen und weitere zulassungsrechtliche Folgen. Ausnahmen können bei gesetzlichen Freistellungsansprüchen, etwa während Elternzeit, bestehen und müssen gesondert geprüft werden. MVZ sollten Nachbesetzung, Vertretungsanzeige, Genehmigungsantrag und Ablaufdaten in einem zentralen Fristenmanagement führen.
Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil in der Sache L 11 KA 8/23
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