Statis BlogDie als Pflegehilfskraft beschäftigte Klägerin ließ sich am Unterarm tätowieren. In der Folge entzündete sich die tätowierte Stelle. Die Klägerin wurde daraufhin für mehrere Tage krankgeschrieben. Die beklagte Arbeitgeberin lehnte die Entgeltfortzahlung für diesen Zeitraum zu Recht ab (LAG Schleswig-Holstein, 22.05.2025, 5 Sa 284 a/24). (mehr …)
Eine besonders wichtige Rolle für den Praxiserfolg spielt die Fehlerkultur einer Praxis. Nur wenn die Mitarbeiterinnen das Gefühl haben, dass aus der Bekanntgabe eines eigenen Fehlers keine persönlichen Nachteile entstehen, kann die Praxisleitung sicher sein, von (in jeder Praxis auftretenden) Fehlern zeitnah zu erfahren. (mehr …)
Die Genehmigung einer Filiale gemäß § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV unter der Auflage, dass die ärztliche Leitung des MVZ an mindestens zwei Werktagen in der Filiale tätig werden muss, ist unzulässig. (mehr …)
In ihrer monatlichen Podcast-Reihe interviewte das Fachmagazin „KU Gesundheitsmanagement“ am 1. August 2025 den 1. Vorsitzenden des Statis e.V. (Herrn Oliver Frielingsdorf) zum Thema „MVZ im Wandel: Chancen nutzen, Fehler vermeiden„. (mehr …)
Seit vielen Jahren spielen auch Krankenhäuser und Finanzinvestoren eine wichtige Rolle auf dem Markt für Praxisübernahmen. Nicht selten werden hierbei deutlich erhöhte Kaufpreise vereinbart. (mehr …)
Ab dem 01. Januar 2026 steigt der Orientierungswert für alle EBM-Leistungen um 2,8 Prozent auf 12,7404 Cent. Arztpraxen erhalten dadurch eine höhere Vergütung pro Leistungspunkt. Tarifverträge für MFA sind zukünftig auch an den Orientierungswert gekoppelt. (mehr …)
Ab 2026 gilt ein neues Verschlüsselungsverfahren für die Telematikinfrastruktur (TI). Die Umstellung hat direkte Auswirkungen auf fünf TI-Komponenten. (mehr …)
Die Abrechnung von Hybrid-DRG wurde auf der Jahrestagung des Statis e.V. heiß diskutiert. Hinsichtlich der Frage, ob ein Klinik-MVZ einen Krankenhaus-Anästhesisten hinzuziehen und dann die Hybrid-DRG abrechnen dürfe, gab es von den anwesenden Experten sogar sich widersprechende Aussagen.
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Rechtsgrundlage für eine Honorarkürzung bei Verletzung der Fortbildungspflicht ist § 95d SGB V. Danach ist ein Vertragsarzt verpflichtet, sich in dem Umfang fachlich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Fortentwicklung der zu seiner Berufsausübung in der vertragsärztlichen Versorgung erforderlichen Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten notwendig ist.
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Erneut untersuchte das IGES Institut im Auftrag der KBV im Rahmen des “PraxisBarometers Digitalisierung”, wie sich die Digitalisierung in den Praxen von Ärzten und Psychotherapeuten entwickelt.
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