Veröffentlicht am 5. Juni 2020

Mit welchem Honorar können Arztpraxen und MVZ in Corona-Quartalen rechnen?

Ohne Frage nimmt die Corona-Krise erheblichen Einfluss auf die Patientenversorgung in Arztpraxen und MVZ. Der tägliche Arbeitsablauf wird teilweise komplett umgekrempelt.

Dabei beobachten wir aktuell zwei große Effekte: Die Nachfrage nach dringend notwendigen Untersuchungen nimmt zu und Termine für elektive Leistungen werden (von Praxis oder Patienten) abgesagt. In jedem Fall steht fest, dass das Leistungsgeschehen während der Corona-Krise in fast allen Fachbereichen atypisch ist.

Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten stellen sich daher folgende Fragen:

  • Welche Auswirkungen hat das Ganze auf mein Honorar?
  • Welche Möglichkeiten habe ich, eine Honorareinbuße (im schlimmsten Fall verbunden mit einem Insolvenzrisiko) zu reduzieren?

Wir werten hinsichtlich finanzieller Stützungsmaßnahme kontinuierlich die Aktivitäten von KBV und KVen sowie von Bund und Ländern aus. Aktuell (Stand 01.04.2020) stellt sich die Situation wie folgt dar:

COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz

Hintergrund:
Das Gesetz wurde am 27.03.2020 beschlossen. Darin sind Umsatzgarantien enthalten mit dem Ziel, die ambulante Versorgung während der Corona-Pandemie auch bei reduzierter Inanspruchnahme durch Patienten zu sichern und drohende Praxisschließungen abzuwenden. Zur Sicherung der ambulanten Versorgung sieht das Gesetz Maßnahmen im Bereich der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) einerseits und Maßnahmen im Bereich der extrabudgetären Gesamtvergütung (EGV) andererseits vor. Die MGV wird trotz reduzierter Leistungsmenge im regulären Umfang ausgezahlt werden. Die Krankenkassen müssen also genauso viel Geld für die Versorgung der Patienten bereitstellen, wie zu „normalen“ Zeiten.

Konkret:
Voraussetzung für eine Ausgleichszahlung im Bereich der MGV ist eine Fallzahlminderung in einem Umfang, der die Fortführung der Arztpraxis gefährden würde. Die Entscheidung darüber, wann eine solche Fallzahlminderung vorliegt, haben die Kassenärztlichen Vereinigungen im Benehmen mit den Krankenkassen zu treffen. Für extrabudgetäre Leistungen (z.B. Früherkennungsuntersuchungen und ambulante Operationen) besteht ebenfalls die Möglichkeit, Ausgleichszahlungen zu erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass der Gesamtumsatz der Praxis / des MVZ um mindestens zehn Prozent gegenüber dem Vorjahresquartal gesunken ist, verbunden mit einem Rückgang der Fallzahlen. Durch die Entschädigungen sind die Honorarverluste in der EGV zu 90 Prozent auszugleichen. Allerdings werden diese Ausgleichszahlungen mit anderen Entschädigungen (beispielsweise nach dem Infektionsschutzgesetz) verrechnet.

Fazit:
Die finanziellen Hilfen des „COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetzes“ stellen also auf Honorarrückgang und Fallzahlrückgang ab. Um kurzfristig Transparenz und Planungssicherheit zu schaffen, sollten Sie die voraussichtlichen Honorare und Fallzahlen der „Corona“-Quartale mit den Honoraren und Fallzahlen der jeweiligen Vorjahresquartale vergleichen – vgl. hierzu auch unser unten angegebenes Hilfsangebot.

 

Finanzierungshilfen der Bundesländer

Hintergrund:
Neben den Aktivitäten der KVen bieten mittlerweile auch Bund und Länder Finanzhilfen im Falle von Corona-bedingten Schieflagen an. Diese Finanzhilfen stehen grundsätzlich auch für MVZ und Praxen zur Verfügung, sofern die Voraussetzungen vorliegen. In NRW etwa werden je nach Mitarbeiterzahl bis zu € 25.000 pro Betrieb ausgezahlt, in Bayern und Baden-Württemberg bis zu € 30.000.

Konkret:
Die Voraussetzungen und der Umfang der Hilfen sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. In NRW bspw. muss eine Pandemie-bedingt Umsatzeinbuße von mindestens 50% gegenüber dem Vorjahresmonat nachgewiesen werden.

Fazit:
Da die KV-Honorare der Leistungserbringung erst um mehrere Monate zeitverzögert folgen, kann der zeitnahe Nachweis einer Leistungseinbuße ggf. in Eigenarbeit hilfsweise anhand von Patientenzahl oder Abrechnungsvolumen erfolgen. Dass Bund und Länder auf Leistungseinbußen in einzelnen Monaten abstellen, nicht auf die im Bereich der KV-Abrechnung üblichen Quartale, stellt hierbei eine zusätzliche Schwierigkeit dar.

 

Unsere Hilfestellung für Sie: Vorab-Prognose des KV-Honorars und möglicher Einbußen

Frielingsdorf Consult kann Sie bei der frühzeitigen Prognose von zu erwartenden Honorareinbußen unterstützen. Für Arztpraxen und MVZ in KVen mit einer RLV/QZV-Budgetsystematik bieten wir an, das KV-Honorar sofort nach Abschluss eines Quartals (alternativ auch monatsweise innerhalb des laufenden Quartals) auf Basis des Abrechnungsdatensatzes zu prognostizieren.

Dadurch erhalten Sie zum einen wichtige Informationen und Planungssicherheit für Ihre Einrichtung und zum anderen ggf. einen passenden Nachweis, der bei der Beantragung von Fördergeldern hilfreich sein kann.

Wenn Sie nähere Informationen zu unserem Unterstützungsangebot anfordern möchten, kontaktieren Sie uns gerne per E-Mail unter info@frielingsdorf.de.