Veröffentlicht am 14. März 2016

Verlegung von Praxen verhindert den Aufkauf durch die KV

Das im Sommer in Kraft getretene Versorgungsstärkungsgesetz sieht vor, dass KVen Praxen von abgebenden Ärzten aufkaufen sollen, wenn sich diese in einem Gebiet mit Versorgungsgrad von 140 Prozent oder mehr befinden. Eine mögliche Ausnahme von dieser Regel stellt die Verlegung der Praxis in einen Bezirk mit besonderem Versorgungsbedarf dar.

Besonders in Metropolen haben die KVen damit ein Instrument an die Hand bekommen, das helfen könnte, Praxisaufkäufe zu vermeiden. Die KV Berlin hat bereits reagiert und – getrennt für die jeweiligen Fachgruppen – Bezirke in der Hauptstadt definiert, die wegen einer zu geringen Arztdichte einen besonderen Versorgungsbedarf aufweisen. Alle Bezirke, die unter dem durchschnittlichen Versorgungsgrad für ganz Berlin liegen, haben demnach einen besonderen Versorgungsbedarf für die jeweilige Fachgruppe. Für die Hausärzte liegt der durchschnittliche Versorgungsgrad in Berlin beispielsweise bei 119 Prozent. Sechs von zwölf Verwaltungsbezirken liegen unter diesem Durchschnitt. Bei Kinderärzten, Internisten, Dermatologen und Orthopäden sind dies sieben Bezirke, bei Psychotherapeuten sogar neun. Bei ihnen weisen sogar noch Bezirke mit einem Versorgungsgrad von 175 Prozent einen besonderen Versorgungsgrad auf, da Wartezeiten hier extrem lang sind.

Ärzte oder MVZ, die Interesse an einem Sitz in einem Bezirk ohne besonderen Versorgungsbedarf haben, können diesen also ohne Risiko eines Zulassungseinzuges übernehmen, wenn sie ihn in einen der definierten Bezirke mit besonderem Versorgungsbedarf verlegen.

Quelle: Deutsche Bank / medNachrichten