Die Berufsgenossenschaften fordern von einem D-Arzt eine Bereitschaftszeit von 50 h pro Woche. Dies ist für einen angestellten Unfallchirurgen, sofern er zusätzlich ambulante oder belegärztliche Operationen ausführt, in der Regel nicht darstellbar. (mehr …)
Eine besondere Schwierigkeit im Führungsalltag zahlreicher Klinik-MVZ besteht erfahrungsgemäß darin, die ärztliche Leistung zu quantifizieren, und damit einer Bewertung zugänglich zu machen. Nicht selten kommt es in Bewertungsgesprächen mangels objektiver Bewertungsmaßstäbe hilfsweise zu subjektiven Einschätzungen, die von den Ärzten regelmäßig zurückgewiesen werden und im schlimmsten Fall zu Verärgerung und Konfrontation führen können. (mehr …)
Aufgabe der KV ist u.a. die Überprüfung der Honorar-Abrechnung von Ärzten und MVZ. Um (absichtliche oder unabsichtliche) Fehler aufzuspüren, ermittelt die KV den für die abgerechnete Leistungsmenge mutmaßlich erforderlichen ärztlichen Zeitaufwand. Grundlage hierfür sind die Zeitvorgaben für jede Leistungsziffer, die sich in Anhang 3 des EBM finden. (mehr …)
Im Rahmen von Plausibilitätsprüfungen errechnet die KV neben den Quartalsprofilen auch sogenannte Tagesprofile. Hierbei wird für jeden Tag des Quartals die mutmaßliche ärztliche Arbeitszeit errechnet und mit einer Plausibilitäts-Grenze von 12 h / Tag (bei angestellten Ärzten häufig nur 8 h / Tag) verglichen. Überschreitet ein MVZ an drei oder mehr Tagen innerhalb eines Quartals diese Grenzen, folgen genauere Überprüfungen durch einen Plausibilitätsausschuss (s. Beitrag 1). Anders als bei den Quartalsprofilen, werden die Plausiblitäts-Grenzen bzgl. der Tagesprofile bei Teilzeit-Ärzten übrigens häufig nicht reduziert. Denn die KVen erkennen an, dass auch Teilzeit-Ärzte vielfach ganze Tage arbeiten. (mehr …)
Zahlreiche Klinik-MVZ scheitern an der Aufgabe, den eigenen medizinischen Betrieb rentabel zu gestalten. Unternehmens-Begehungen fördern häufig Defizite in den folgenden typischen Bereichen zutage: (mehr …)
Vertragsärzte müssen alle fünf Jahre gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nachweisen, dass sie ihren Fortbildungsverpflichtungen nachgekommen sind. Hierzu sind der Ärztekammer entsprechende Fortbildungszertifikate vorzulegen. Gemäß § 95d Abs. 5 Satz 2 SGB V ist es Aufgabe des MVZ, den Fortbildungsnachweis für die im MVZ angestellten Ärzte gegenüber der KV zu führen. Fehlt dieser Nachweis, kürzt die KV die Honorare zunächst für vier Quartale um 10%, danach sogar um 25%. Holt der Arzt die notwendigen Fortbildungen innerhalb von 2 Jahren nach, endet die Honorarkürzung – eine Rückzahlung einbehaltener Honorare erfolgt hingegen nicht. (mehr …)
Bekanntlich gibt es für MVZ in fast allen KVen Aufschläge auf das Honorarbudget (meist „Regelleistungsvolumen“). Diese MVZ-Aufschläge werden jedoch von KV zu KV unterschiedlich bemessen. In denjenigen KVen, in denen die Höhe des MVZ-Aufschlages abhängt von dem sogenannten Kooperationsgrad (also dem Ausmaß der MVZ-internen medizinischen Kooperation), ergeben sich ggf. Gestaltungsspielräume. Durch Abtrennung und Bündelung der besonders stark kooperierenden MVZ-Ärzte können in einzelnen Fällen 5stellige €-Beträge pro Jahr generiert werden. Je nach Zuordnung der Zulassungen auf zwei oder mehr MVZ-Gesellschaften ergeben sich unterschiedlich starke Effekte, die im Rahmen einer Simulation exakt berechnet werden können. (mehr …)