Das BSG hat sich mit Urteil vom 04.05.2016 (B 6 KA 21/15 R) zur Frage der Nachbesetzung von Arztstellen im MVZ geäußert. Die Nachbesetzung einer Arztstelle in einem MVZ dürfe demnach nur insoweit erfolgen, wie der bisherige Stelleninhaber tatsächlich als angestellter Arzt im MVZ tätig geworden sei. (mehr …)
Insbesondere expandierende Krankenhaus-MVZ müssen die neuen Vorgaben des BSG-Urteils vom 04.05.2016 (B 6 KA 21/15 R) bei ihren weiteren Planungen berücksichtigen. In der Praxis sollte bspw. der Fortbeschäftigungs-Wille des Arztes, der eine Zulassung in ein Klinik-MVZ einbringt, zunächst dadurch dokumentiert werden, dass der Anstellungsvertrag für beide Parteien nicht vor Ablauf von drei Jahren ordentlich kündbar ist. (mehr …)
Die Urteilsbegründung zur Entscheidung des BSG vom 04.05.2016 (B 6 KA 21/15 R) liegt inzwischen vor. Die durch den Verzicht eines Vertragsarztes auf seine Zulassung zugunsten eines Klinik-MVZ entstandene Arztstelle ist demnach nur dann nachbesetzbar, wenn der verzichtende Arzt den Willen hatte, mindestens drei Jahre als Angestellter des MVZ tätig zu werden. (mehr …)
Auch in kleinen Orten können MVZ eine Zweigpraxis errichten. Die Zulassungsgremien in Rheinland-Pfalz verweigerten einem Facharzt für Nuklearmedizin die Genehmigung zur Errichtung einer Zweigpraxis in einer Gemeinde mit 7.000 Einwohnern. In der Zweigpraxis sollten mit einem dort bereits vorhandenen MRT-Gerät Untersuchungen für Kassenpatienten angeboten werden. Nach Ansicht der Zulassungsgremien würde die Zweigpraxis angesichts der geringen Einwohnerzahl nur zu „minimalen Verbesserungen“ führen. Dies sei keine ausreichende Grundlage, um eine Zweigpraxis zu genehmigen. (mehr …)
M-III-Laborleistungen können nach Beschluss des LG Düsseldorf vom 9. Oktober 2015 (Az. 20 KLs 32/14) auch dann als eigene Leistungen eines Arztes angesehen werden, wenn der überwiegend automatisierte Laboruntersuchungsvorgang in gesonderten Räumlichkeiten einer Apparategemeinschaft ohne überwiegende Kontrollpräsenz des verantwortlichen Arztes erfolgt. (mehr …)
Die Ärzte-ZV wurde um die Regelung ergänzt, dass für einen angestellten Arzt aus gleichen Gründen ein Vertreter bestellt werden kann, wie für einen Vertragsarzt. Bislang fehlte es an einer entsprechenden Normierung. In § 32b Abs. 6 Ärzte-ZV heißt es hierzu: „Die Beschäftigung eines Vertreters für einen angestellten Arzt ist für die Dauer von sechs Monaten zulässig, wenn der angestellte Arzt freigestellt ist oder das Anstellungsverhältnis durch Tod, Kündigung oder andere Gründe beendet ist. Hat der angestellte Arzt einen gesetzlichen Anspruch auf Freistellung, ist eine Vertretung für die Dauer der Freistellung zulässig.“ (mehr …)
In seiner Pressemittelung vom 04.05.2016 deutet das BSG zwei gravierende Änderungen bzgl. der Einbringung von Vertragsarztsitzen in ein MVZ und bzgl. der Nachbesetzung von vakanten Teilen einer Vertragsarztstelle in einem MVZ an. Demnach wird sich für die Zukunft die Absicht des (ehemaligen) Vertragsarztes, der seine Zulassung nach § 103 Abs. 4a SGB V zur Anstellung in ein MVZ einbringen möchte, grundsätzlich auf eine Tätigkeitsdauer im MVZ von mindestens drei Jahren beziehen müssen. (mehr …)
Im Statis e.V. sind klinik-getragene Medizinische Versorgungszentren aus dem gesamten Bundesgebiet versammelt. Ziel des Vereins ist es, den medizinischen und wirtschaftlichen Erfolg der angeschlossenen MVZ zu fördern. Hierzu tauschen die Mitglieder exklusives Erfahrungswissen zur Unternehmensführung und innerbetriebliche Informationen vertraulich untereinander aus. (mehr …)
Das im Sommer in Kraft getretene Versorgungsstärkungsgesetz sieht vor, dass KVen Praxen von abgebenden Ärzten aufkaufen sollen, wenn sich diese in einem Gebiet mit Versorgungsgrad von 140 Prozent oder mehr befinden. Eine mögliche Ausnahme von dieser Regel stellt die Verlegung der Praxis in einen Bezirk mit besonderem Versorgungsbedarf dar. (mehr …)
Das Sozialgericht hat sich mit der Klage eines MVZ gegen die Ablehnung der Bestellung eines MVZ-Arztes zum ärztlichen Leiter befasst. Der zuständige Zulassungsausschuss hatte die beantragte Bestellung des Arztes zum ärztlichen Leiter mit der Begründung abgelehnt, dies sei aufgrund dessen Tätigkeitsumfanges von 10 Wochenstunden nicht zulässig. In Hinblick auf BSG-Rechtsprechung müsse die Arbeitszeit eines ärztlichen Leiters mindestens 20 Wochenstunden umfassen, da dieser Mitglied der Kassenärztlichen Vereinigung sein müsse. (mehr …)