Zur Verbesserung der Aussagekraft des internen Abrechnungscontrollings wird empfohlen, die Protokolle der KV zur sachlich-rechnerischen Berichtigung jedes Quartal zu sichten und mit den Ärzten zu besprechen, damit der Umfang der Ziffernstreichungen durch die KV auf ein Mindestmaß reduziert wird. Dies stellt sicher, dass die Qualität der Abrechnungsdaten aus der eigenen EDV für ein internes Abrechnungs-Controlling (ggf. auch unterquartalig) ausreichend ist. (mehr …)
Unterschiedliche Wirtschaftsprüfungsgesellschaften machen offenbar unterschiedliche Vorgaben zur Abschreibungsdauer für übernommene Praxiswerte/Zulassungen in Krankenhaus-MVZ. Die Bandbreite reicht nach Informationen des Statis e.V. von 5 bis zu 15 Jahren. (mehr …)
Mit den sogenannten Laborausnahmeziffern im EBM (32005 – 32023) werden in der KV-Abrechnung Patienten mit bestimmten schweren und/oder chronischen Krankheiten gekennzeichnet. Die so gekennzeichneten Patienten werden bei der Berechnung des Wirtschaftlichkeitsbonus nicht berücksichtigt. (mehr …)
Sogenannte Aufbau- bzw Jungpraxen, die in der Anfangsphase der vertragsärztlicher Tätigkeit unterdurchschnittlich abrechnen, müssen in effektiver und realistischer Weise zum Durchschnittsumsatz der Fachgruppe aufschließen können. Das gilt auch für Medizinische Versorgungszentren. (mehr …)
Nach § 32 Ärzte-ZV kann sich der Vertragsarzt bei Krankheit, Urlaub oder Teilnahme an ärztlicher Fortbildung oder an einer Wehrübung innerhalb von zwölf Monaten bis zur Dauer von drei Monaten vertreten lassen. Eine Vertragsärztin kann sich darüber hinaus in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Entbindung bis zu einer Dauer von zwölf Monaten vertreten lassen. Weiter ist verankert, dass eine Vertretung, die länger als eine Woche andauert, der Kassenärztlichen Vereinigung mitzuteilen ist. (mehr …)
Bekanntlich hat das BSG im vergangenen Jahr durch sein Urteil (Az. B 6 KA 21/15 R) die Übernahme von Vertragsarztzulassungen durch Krankenhaus-MVZ deutlich erschwert. Nach derzeit herrschender Auffassung geht aus diesem Urteil die Verpflichtung hervor, den Praxisabgeber für den Zeitraum von 3 Jahren im bisherigen Tätigkeitsumfang im MVZ zu beschäftigen. Eine Reduktion sei frühestens nach einem Jahr und dann auch nur um eine Viertel-Stelle pro Jahr möglich. (mehr …)
Der Statis e.V. hat seinen jährlichen Betriebsvergleich für Krankenhaus-MVZ fertig gestellt. Die durchschnittliche Umsatzrendite (EBITDA) liegt demnach mit -2,7% leicht im negativen Bereich. Die Bandbreite ist jedoch enorm. So verbleiben in einzelnen Krankenhaus-MVZ bis zu 25% der Einnahmen als Gewinn, während andere Häuser Verluste im 6stelligen €-Bereich ausweisen. Ein Einflussfaktor auf das Betriebsergebnis ist u.a. die personelle Ausstattung der MVZ-Leitung, deren Bedeutung in einigen Krankenhäusern offenbar unterschätzt wird. (mehr …)
Jeder niedergelassene Arzt hat in Deutschland die Pflicht, am ärztlichen Notdienst teilzunehmen. Werden diese Notdienste durch einen angestellten MVZ-Arzt erbracht, stellt sich die Frage, ob die vom Arbeitgeber an diesen Arzt gezahlte Bereitschaftsdienstzulage einen steuerfreien Zuschlag nach § 3 b EStG darstellt. Diese Frage war nun vor dem BFH (Urteil vom 29.11.2016 Az. VI R 61/14) zu klären. (mehr …)
Das Bayerische LSG stellt mit Urteil vom 27.01.2016 (L 12 KA 69/14) klar, dass der ärztliche Leiter eines MVZ mindestens halbschichtig im MVZ angestellt sein muss. Ein Anstellungsumfang von 10 Stunden genüge selbst dann nicht, wenn sich der Arzt der Disziplinargewalt der KV durch entsprechende Erklärung unterwerfe. (mehr …)
Nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG NRW, Beschluss vom 24.02.2016, Az. L 11 KA 58/18) hängt die Wirksamkeit einer Abrechnungs-Sammelerklärung eines MVZ von der Unterzeichnung durch die richtige Person (in Nordrhein der ärztliche Leiter) ab. Unterschreibt fälschlicherweise der Geschäftsführer des MVZ die Sammelerklärung, ist diese fehlerhaft und hat Honorarkürzungen zur Folge. In dem vom LSG entschiedenen Fall hob die KV Nordrhein mehrere Honorarbescheide eines MVZ auf und forderte bereits gezahltes Honorar in Höhe von knapp € 136.000 zurück. (mehr …)