Die Frage, wann MVZ-Ärzten ihren Patienten einen Berufskollegen oder sonstige Anbieter im Gesundheitsmarkt empfehlen dürfen, ist immer wieder Anlass zur Diskussion und auch gerichtlichen Auseinandersetzung.

Und leider ist der als Marktverhaltensregel einschlägige Paragraf 31 der Musterberufsordnung („unerlaubte Zuweisung“), der sich so auch in den Landesberufsordnungen wiederfindet, dabei wenig konkret. (mehr …)

Der Fall: „Die PVS Module für die ePA, eAU, eMP konnten bei unserem Softwareanbieter erst ab Oktober 2021 bestellt werden. Ein konkretes Angebot für die TI-Komponenten haben wir vom Anbieter sogar erst Anfang Dezember 2021 erhalten. In der KV-Quartalsabrechnung für das 2. Quartal 2021 war eine Setzung der Pseudoziffer 98152 daher noch nicht möglich und es konnte kein Signal an die KV geben werden konnte, dass die Komponenten bestellt wurden. Nun wurde das Honorar im 3. Quartal 2021 von der KV um 1% gekürzt. Da wir hier völlig schuldlos sind, können wir die Kürzung so nicht hinnehmen – ist ein Einspruch möglich?“ (mehr …)

Hinweis: Im Nachgang zum Vortrag „Auswirkungen der zunehmenden Ambulantisierung der Krankenhäuser auf Klinik-MVZ“ auf dem 16. Praktikerzirkel des Statis e.V. (www.statisev.de) hat uns die Referentin Prof. Clarissa Kurscheid diesen Beitrag zur Verfügung gestellt.

In der vergangenen Legislaturperiode wurden durch den ehemaligen Gesundheitsminister Jens Spahn wesentliche Gesetze zur Verbesserung der ambulanten Versorgung auf den Weg gebracht. In einem der letzten Gesetzesvorhaben, dem Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG), wird unter anderem ein Modellvorhaben zur Delegation medizinischer Leistungen verpflichtend eingeführt. (mehr …)

Das Bundessozialgericht hat am Mittwoch (06.04.22) geurteilt, dass es MVZ überlassen bleibt, mit wie vielen Teilzeitstellen ein Arztsitz mit Sonderbedarfszulassung besetzt wird. Möglich ist damit auch eine Besetzung als Viertel- und Dreiviertelstelle. (Az.: B6 KA 7/21 R)

Quelle: Ärzte Zeitung vom 06.04.2022

Zum 01.04.2022 sind mehrere Änderungen bei der Abrechnung und Maskenpflicht in Kraft getreten.

Hier eine kurze Übersicht:

  • Die Maskenpflicht wurde bis auf wenige Ausnahmen bundesweit aufgehoben. Rechtsberater der KBV und KVen weisen aber darauf hin, dass Niedergelassene und MVZ von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und das Tragen von Masken zum Schutz der Mitarbeiter/innen und Patienten per Aushang anordnen können. In einigen Bundesländern, wie z.B. Brandenburg, Sachsen und Berlin, besteht die Maskenpflicht per Verordnung weiterhin.
  • Die GOÄ-Ziffer 383a ist zum 31.03.2022 ausgelaufen. Um den erhöhten Hygieneaufwand über eine Faktorsteigerung abbilden zu können, muss dies in der Abrechnung wieder individuell und patientenbezogen begründet werden.
  • Die Zuschläge für PCR-Abstriche bei symptomatischen Patienten (EBM-Ziffern 02402 und 02403) sind gestrichen worden.
  • Die unbegrenzte Videosprechstunde wurde gestrichen. Ab dem 01.04.2022 können 30 Prozent aller Behandlungsfälle je Vertragsarzt im Videokontakt stattfinden.
  • Die Erstattung von Portokosten für Folgerezepte, Verordnungen und Überweisungen ist gestrichen worden.
  • Die Frist für den Nachweis von 250 Fortbildungspunkten ist nicht über den 31.03.2022 hinaus verlängert worden.
  • Die Ausgaben für Schutzausrüstung und andere pandemiebedingte Schutzmaßnahmen werden durch die Krankenkassen nicht mehr finanziert.

Ein Vertragsarzt kann auf seine Zulassung verzichten, um sich in einem MVZ, einer BAG oder bei einem Arzt anstellen zu lassen. Allerdings muss das zu begründende Anstellungsverhältnis dann grundsätzlich auf eine Dauer von wenigstens drei Jahren ausgerichtet sein. Beendet der angestellte Arzt die Angestelltentätigkeit vor dem Ablauf der drei Jahre, (mehr …)

Bei der Übernahme einer Praxis durch einen anderen Arzt oder ein MVZ wird regelmäßig auch die Patientenkartei mit übergeben.

Soweit die Patienten bereits in die Übergabe der Kartei eingewilligt haben, kann diese direkt in die laufende Kartei des neuen Arztes übernommen werden. (mehr …)

Definition Sprechstundenbedarf: „Als Sprechstundenbedarf gelten nur Arzneistoffe, Verbandmittel oder medizinisch-technische Mittel, die bei mehr als einem Patienten regelmäßig mit nur einem geringen Teil einer Einzelpackung in Ihren Behandlungsräumen bzw. bei Hausbesuchen angewendet werden und/oder bei Notfällen zur Verfügung stehen müssen.“ (mehr …)

Innerhalb einer MVZ-GmbH ist die Verlagerung von Arztanstellungen unstrittig. Nun hat das BSG entschieden, dass eine solche Verlagerung auch zwischen MVZ-GmbHs unter einer Holding möglich ist (Az.: B 6 KA 18/19 R). (mehr …)

Die dem Krankenhaus bekannten personenbezogenen Daten eines Patienten, wozu dessen Name, Telefonnummer und die Tatsache zählen, dass dieser Patient im Krankenhaus behandelt wurde, dürfen nicht ohne Einwilligung des Patienten an Dritte, also auch nicht an Mitarbeiter des Klinik-MVZ, übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden. (mehr …)