Nach § 32 Ärzte-ZV kann sich der Vertragsarzt bei Krankheit, Urlaub oder Teilnahme an ärztlicher Fortbildung oder an einer Wehrübung innerhalb von zwölf Monaten bis zur Dauer von drei Monaten vertreten lassen. Eine Vertragsärztin kann sich darüber hinaus in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Entbindung bis zu einer Dauer von zwölf Monaten vertreten lassen. Weiter ist verankert, dass eine Vertretung, die länger als eine Woche andauert, der Kassenärztlichen Vereinigung mitzuteilen ist. (mehr …)
Bekanntlich hat das BSG im vergangenen Jahr durch sein Urteil (Az. B 6 KA 21/15 R) die Übernahme von Vertragsarztzulassungen durch Krankenhaus-MVZ deutlich erschwert. Nach derzeit herrschender Auffassung geht aus diesem Urteil die Verpflichtung hervor, den Praxisabgeber für den Zeitraum von 3 Jahren im bisherigen Tätigkeitsumfang im MVZ zu beschäftigen. Eine Reduktion sei frühestens nach einem Jahr und dann auch nur um eine Viertel-Stelle pro Jahr möglich. (mehr …)
Der Statis e.V. hat seinen jährlichen Betriebsvergleich für Krankenhaus-MVZ fertig gestellt. Die durchschnittliche Umsatzrendite (EBITDA) liegt demnach mit -2,7% leicht im negativen Bereich. Die Bandbreite ist jedoch enorm. So verbleiben in einzelnen Krankenhaus-MVZ bis zu 25% der Einnahmen als Gewinn, während andere Häuser Verluste im 6stelligen €-Bereich ausweisen. Ein Einflussfaktor auf das Betriebsergebnis ist u.a. die personelle Ausstattung der MVZ-Leitung, deren Bedeutung in einigen Krankenhäusern offenbar unterschätzt wird. (mehr …)
Jeder niedergelassene Arzt hat in Deutschland die Pflicht, am ärztlichen Notdienst teilzunehmen. Werden diese Notdienste durch einen angestellten MVZ-Arzt erbracht, stellt sich die Frage, ob die vom Arbeitgeber an diesen Arzt gezahlte Bereitschaftsdienstzulage einen steuerfreien Zuschlag nach § 3 b EStG darstellt. Diese Frage war nun vor dem BFH (Urteil vom 29.11.2016 Az. VI R 61/14) zu klären. (mehr …)
Das Bayerische LSG stellt mit Urteil vom 27.01.2016 (L 12 KA 69/14) klar, dass der ärztliche Leiter eines MVZ mindestens halbschichtig im MVZ angestellt sein muss. Ein Anstellungsumfang von 10 Stunden genüge selbst dann nicht, wenn sich der Arzt der Disziplinargewalt der KV durch entsprechende Erklärung unterwerfe. (mehr …)
Nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG NRW, Beschluss vom 24.02.2016, Az. L 11 KA 58/18) hängt die Wirksamkeit einer Abrechnungs-Sammelerklärung eines MVZ von der Unterzeichnung durch die richtige Person (in Nordrhein der ärztliche Leiter) ab. Unterschreibt fälschlicherweise der Geschäftsführer des MVZ die Sammelerklärung, ist diese fehlerhaft und hat Honorarkürzungen zur Folge. In dem vom LSG entschiedenen Fall hob die KV Nordrhein mehrere Honorarbescheide eines MVZ auf und forderte bereits gezahltes Honorar in Höhe von knapp € 136.000 zurück. (mehr …)
Das BSG hat sich mit Urteil vom 04.05.2016 (B 6 KA 21/15 R) zur Frage der Nachbesetzung von Arztstellen im MVZ geäußert. Die Nachbesetzung einer Arztstelle in einem MVZ dürfe demnach nur insoweit erfolgen, wie der bisherige Stelleninhaber tatsächlich als angestellter Arzt im MVZ tätig geworden sei. (mehr …)
Insbesondere expandierende Krankenhaus-MVZ müssen die neuen Vorgaben des BSG-Urteils vom 04.05.2016 (B 6 KA 21/15 R) bei ihren weiteren Planungen berücksichtigen. In der Praxis sollte bspw. der Fortbeschäftigungs-Wille des Arztes, der eine Zulassung in ein Klinik-MVZ einbringt, zunächst dadurch dokumentiert werden, dass der Anstellungsvertrag für beide Parteien nicht vor Ablauf von drei Jahren ordentlich kündbar ist. (mehr …)
Die Urteilsbegründung zur Entscheidung des BSG vom 04.05.2016 (B 6 KA 21/15 R) liegt inzwischen vor. Die durch den Verzicht eines Vertragsarztes auf seine Zulassung zugunsten eines Klinik-MVZ entstandene Arztstelle ist demnach nur dann nachbesetzbar, wenn der verzichtende Arzt den Willen hatte, mindestens drei Jahre als Angestellter des MVZ tätig zu werden. (mehr …)
Auch in kleinen Orten können MVZ eine Zweigpraxis errichten. Die Zulassungsgremien in Rheinland-Pfalz verweigerten einem Facharzt für Nuklearmedizin die Genehmigung zur Errichtung einer Zweigpraxis in einer Gemeinde mit 7.000 Einwohnern. In der Zweigpraxis sollten mit einem dort bereits vorhandenen MRT-Gerät Untersuchungen für Kassenpatienten angeboten werden. Nach Ansicht der Zulassungsgremien würde die Zweigpraxis angesichts der geringen Einwohnerzahl nur zu „minimalen Verbesserungen“ führen. Dies sei keine ausreichende Grundlage, um eine Zweigpraxis zu genehmigen. (mehr …)